„Betriebsratswahl 2022: Warum brauchen wir eine Wählerliste?“
Frage: Ich bin relativ neu in unserem Betriebsrat und möchte nun für den Wahlvorstand kandidieren. Ich habe mich auch schon hinsichtlich der Aufgaben, die mich dort erwarten, eingelesen. Den Sinn und Zweck der Wählerliste habe ich noch nicht ganz verstanden. Ich dachte, es dürfte alle Arbeitnehmer ab einem Alter von 18 Jahren wählen. Wozu braucht es also noch eine Wählerliste?
Antwort: Die Wählerliste ist für die Wahl von entscheidender Bedeutung. Gem. § 2 Abs. 3 WO haben nur Arbeitnehmer das aktive und das passive Wahlrecht, die in der Wählerliste aufgeführt sind. Damit ist eine korrekte Wählerliste faktisch die Grundlage für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Wählerliste wird vom Wahlvorstand erstellt. Die Beschäftigten dürfen selbst keine Veränderungen der Wählerliste vornehmen. D.h. es ist nicht erlaubt, sich selbst oder jemand anderen in die Wählerliste einzutragen oder zu streichen.
Hängen Sie Wählerliste unbedingt in Ihrem Betrieb auf und bitten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen unbedingt zu prüfen, ob sie in der Wählerliste eingetragen sind. Die Überprüfung ist unkompliziert, weil die Wählerliste getrennt nach Geschlechtern in alphabetischer Reihenfolge aufgebaut ist.
Sollte eine Kollegin oder ein Kollege der Meinung sein, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, weil die Person selbst oder ein Kollege zu Unrecht nicht in der Wählerliste auftauchen, besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Der Einspruch ist nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens möglich. Der Einspruch muss schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Und ganz wichtig: Aufgrund des neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beträgt das Wahlalter jetzt nur noch 16 Jahre statt wie früher 18 Jahre. Deshalb sollten auch alle jungen Wähler unbedingt prüfen, ob sie in der Wählerliste stehen, damit sie auch wirklich ihre Stimme abgeben können.
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