Ohne Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz: Was im Attest drinstehen muss
In tausenden Betrieben gilt inzwischen eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Wer aus gesundheitlichen Gründen aber keinen Mund-Nasen-Schutz tragen kann, sollte dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen. Eine aktuelle Entscheidung deutet nun an, was in diesem Attest drinstehen muss.
Keine Angabe reicht nicht
Der Fall: Eine Mutter aus Bayern hatte für ihre beiden Töchter in der Grundschule ein Attest vorgelegt, nach dem beide aus gesundheitlichen Gründen im Unterricht keine Masken tragen könnten. Zu den Gründen schwieg die ärztliche Bescheinigung.
Das Urteil: Das Attest der beiden Grundschülerinnen reicht nicht, um diese von der auf dem Schulgelände geltenden Maskenpflicht zu befreien. Dazu müsste der Arzt schon nähere Angaben zu den Gründen machen, warum die beiden Kinder keine Maske tragen könnten (BayVGH, Beschluss vom 26.10.2020, 20 CE 20.2185).
Der Schutz der anderen Kollegen ist wichtiger
Die Entscheidung ist ein Hinweis darauf, wie Arbeitsgerichte in Zukunft Fälle entscheiden dürften, in denen sich Kolleginnen und Kollegen von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz befreien lassen wollen:
Die Richter wiesen nämlich ausdrücklich darauf hin, dass ein solches Attest nicht mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vergleichen ist und deshalb eine nähere ärztliche Begründung, weshalb die Kollegin oder der Kollege im Betrieb auf den Mund-Nasen-Schutz verzichten darf, erforderlich ist. Denn die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Corona-Infektion zu schützen und betrifft damit auch das Grundrecht der anderen Schüler auf den Schutz von Leben und Gesundheit. Das dürfte sich 1:1 auch auf Ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb übertragen lassen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Weisen Sie als Betriebsrat Ihre Kolleginnen und Kollegen, die sich von der in Ihrem Betrieb geltenden Maskenpflicht befreien lassen möchten, darauf hin, dass der Arzt im Attest begründet, warum aus gesundheitlichen Gründen keine Maske getragen werden soll. Andernfalls können schon bald Abmahnungen drohen, wenn sich Kolleginnen und Kollegen mit einem Attest ohne diese Angaben über die betriebliche Maskenpflicht hinwegsetzen.
Einen kostenlosen Download einer Betriebsvereinbarung zum Mund-Nasen-Schutz finden Sie hier.
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