Frage: Viele meiner Kolleginnen und Kollegen im Betrieb haben teilweise weite Anfahrtswege zur Arbeit. Bei Stau oder winterlichen Straßenverhältnissen kommt es daher immer wieder zu Verspätungen, an denen unsere Kolleginnen und Kollegen keine Schuld tragen. Darf unser Arbeitgeber in solchen Fällen trotzdem eine Abmahnung aussprechen?
Antwort: Eine Ausrede für eine Verspätung ist ein Stau nicht. Ihre Kolleginnen und Kollegen tragen die Verantwortung dafür, dass sie morgens pünktlich zur Arbeit erscheinen. Notfalls müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen früher losfahren. Deshalb taugen neben einem Stau auch
- Schnee,
- Eis und sogar
- Zugverspätungen
nicht als Entschuldigung fürs Zu-Spät-Kommen.
Erscheint eine Kollegin oder ein Kollege nicht pünktlich am Arbeitsplatz, verletzt sie bzw. er seine Arbeitspflicht. Eine wiederholte Unpünktlichkeit kann nach vorheriger Abmahnung sogar eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Wichtiger Hinweis! Achten Sie dabei aber auf die Interessenabwägung.
Prüfen Sie als Betriebsrat deshalb, ob nicht etwa Entschuldigungsgründe für die Kollegin oder den Kollegen vorliegen. Klären Sie
- die Ursache der Verspätungen,
- die Häufigkeit sowie
- die Dauer und
- deren Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe.
Bei der Interessenabwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen, wie lange die Kollegin oder der Kollege bereits im Betrieb beschäftigt ist und wie das Verhalten in der Vergangenheit war.
Stand (04.11.2024)