Sprechstunde! Klingt, wie beim Arzt oder beim Anwalt. Und genauso wichtig ist Ihre Sprechstunde als Betriebsrat auch. Denn nur im Betriebsratsbüro können Ihre Kolleginnen und Kollegen ihre Sorgen loswerden und sich beraten lassen. Doch aufgepasst: Als Betriebsrat müssen Sie sich bei der Abhaltung Ihrer Sprechstunden an gewisse Spielregeln halten.
Daran führt kein Weg vorbei: Ihr Anspruch auf Sprechstunden
Klar ist, wenn Sie als Betriebsrat eine Sprechstunde abhalten wollen, dürfen Sie das auch. Denn als Betriebsrat haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, regelmäßig mit Ihren Kolleginnen und Kollegen während der Arbeitszeit sprechen zu können.
Wann es Zeit für die Sprechstunde ist
Diese Sprechstunden dürfen während der Arbeitszeit stattfinden. Allerdings sollten Sie als Betriebsrat vorher mit Ihrem Arbeitgeber
– Zeit und
– Ort
Ihrer Sprechstunden vereinbaren.
Das verbirgt sich hinter dem gesetzlichen Anspruch
Der Zweck Ihrer Sprechstunde ist es, allen Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit zu geben, während ihrer Arbeitszeit Ihnen als Betriebsrat
– Fragen zu stellen,
– Beschwerden vorzutragen oder
– Anregungen zu geben.
Wichtiger Hinweis: Außerdem sollen alle Mitarbeiter die Chance haben, Probleme zu besprechen und hierfür Ihren Rat als Betriebsrat einzuholen.
Das sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber regeln
Eines gleich vorweg: Als Betriebsrat entscheiden Sie eigenverantwortlich über die Durchführung von Sprechstunden. Lediglich hinsichtlich der Festlegung von Ort und Zeit der Sprechstunden ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
Wichtiger Hinweis: Außerdem sind Sie als Betriebsrat frei darin zu entscheiden, wer aus dem Gremium diese Sprechstunden durchführt.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Das und weitere Grundregeln für Ihre Sprechstunde als Betriebsrat sollten
Sie mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung festlegen. So sorgen Sie für Rechtssicherheit und vermeiden Ärger mit dem Arbeitgeber.
Sprechstunde: Wer kommen darf
Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative hin das Gespräch mit Ihnen als Betriebsrat suchen zu können. Das Recht zur Teilnahme an den Sprechstunden steht
– allen Kolleginnen und Kollegen zu (auch Teilzeitkräften, Minijobbern und Praktikanten), und damit auch
– den in Ihrem Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmern (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG).
Wer mit den Kolleginnen und Kollegen reden darf
Als Betriebsrat entscheiden Sie ebenfalls in eigener Verantwortung über die Form der Sprechstunden sowie darüber, welches Mitglied mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt wird. Das heißt, Sie können Sprechstunden einrichten, müssen es aber nicht.
Freistellung: Während der Sprechstunde werden Sie weiterbezahlt
Für die Dauer der Sprechstunden sind die hierfür beauftragten Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Wichtiger Hinweis: Natürlich unter Fortzahlung des Vergütungsanspruchs des jeweiligen Betriebsratsmitglieds.
Die Gewerkschaft kann dabei sein
Oft werden auch Gewerkschaftsbeauftragte zu speziellen Beratungen hinzugezogen. Auch das ist erlaubt und muss von Ihrem Arbeitgeber nicht gesondert genehmigt werden. Sogar Sachverständige dürfen Sie einladen Sofern es notwendig ist, dürfen Sie als Betriebsrat auch Sachverständige zu der Sprechstunde hinzuziehen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Allerdings ist hierfür eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber vorab notwendig.
Wichtiger Hinweis: Falls Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann Ihre – fehlende – Einigung als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber.
Wer die Kosten der Sprechstunde trägt
Ihre Sprechstunden als Betriebsrat finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.
Wichtiger Hinweis: Zur Arbeitszeit zählen keine Pausen. Das heißt: Ihr Arbeitgeber kann Sie als Betriebsrat nicht verpflichten, Ihre Sprechstunde zum Beispiel in der Frühstückspause abzuhalten, damit die Arbeitsabläufe nicht unterbrochen werden. Die mit der Sprechstunde verbundenen Sachkosten und den Sachaufwand hat Ihr Arbeitgeber zu tragen.
Wichtiger Hinweis: Ihr Arbeitgeber muss also dafür sorgen, dass Ihnen als Betriebsrat die erforderlichen Mittel für die Abhaltung der Sprechstunden zur Verfügung stehen. Das heißt zum Beispiel
– ein Besprechungsraum,
– Papier und
– Telefon.
Außerdem gilt: Ihr Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Kolleginnen und Kollegen, die Ihre Sprechstunden als Betriebsrat in Anspruch nehmen, das Arbeitsentgelt zu kürzen.
Wichtiger Hinweis: Während der Zeit des Besuchs der Sprechstunden sind auch etwaige Zuschläge weiterzuzahlen, denn es gilt das Lohnausfallprinzip. Allerdings müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen sich vor dem Besuch Ihrer Sprechstunden bei ihrem Vorgesetzten abmelden und anschließend wieder zurücmelden. Ihre Kolleginnen und Kollegen sind aber in keinem Fall verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den Grund des Besuchs der Sprechstunde mitzuteilen.
Mehrere Schichten: Alle dürfen kommen
Wird in Ihrem Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet, ist es betrieblich oft geregelt, die Sprechstunden so zu legen, dass Ihren Kolleginnen und Kollegen aus jeder Schicht der Besuch der Sprechstunden während der Arbeitszeit möglich ist.
Hausbesuche: Auch die sind erlaubt
Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen nicht unbedingt zur Sprechstunde im Betriebsratsbüro auftauchen. Die Initiative kann nämlich auch von Ihnen als Betriebsrat selbst ausgehen, indem Sie die betroffenen Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz aufsuchen. Das gilt immer dann, wenn dies die konkreten Umstände erforderlich machen, zum Beispiel, weil die Kollegin oder der Kollege zu Zeiten der Sprechstunde immer im Home-Office arbeitet. Als Betriebsratsmitglied sind Sie dabei nicht verpflichtet, den Namen der Kollegin oder des Kollegen anzugeben, den Sie aufsuchen möchten.
Wichtiger Hinweis: Liegt aber nicht nur eine kurzfristige Arbeitsunterbrechung vor, müssen sich die betroffenen Kolleginnnen und Kollegen bei ihrem Vorgesetzten abmelden und auch wieder zurückmelden.
Besuche am Arbeitsplatz
Das Aufsuchen von Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz ist in vielen Betrieben ein heißdiskutiertes Thema. Viele Vorgesetzte möchten nicht, dass Sie als Betriebsrat Ihre Kolleginnen und Kollegen an ihrem Arbeitsplatz treffen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Ihr Besuche am Arbeitsplatz dürfen nicht in einer Art und Weise sowie Häufigkeit erfolgen, dass damit ein Aufsuchen der Sprechstunden durch die Kolleginnen und Kollegen – weil überflüssig – unterlaufen wird. Das würde dem Sinn von Sprechstunden entgegenlaufen.
Falsche Auskunft: Wie Sie als Betriebsrat haften
Wer berät, muss auch dafür haften. Klar, dass gilt im Normalfall. Aber nicht für Sie Betriebsratsmitglied! Eine persönliche Haftung für falsch erteilte Auskünfte kommt – mangels vertraglicher Beziehung zwischen Ihnen als Betriebsrat und Ihren Kolleginnen und Kollegen – nicht in Betracht.
Wichtiger Hinweis: Als Betriebsratsmitglied haften Sie nur dann für falsche Auskünfte, die in den Sprechstunden erteilt wurden, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich erteilt wurden (§ 823 ff. BGB). Da bei einer falschen Auskunftserteilung wohl allenfalls ein Vermögensschaden in Betracht kommt, ist eine Haftung auf die Fälle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung beschränkt (§ 826 BGB). Und das ist so gut wie nie nachweisbar.
Sprechstunde: Was hinter verschlossenen Türen besprochen werden darf
Alle Kolleginnen und Kollegen Ihrem Betrieb haben das Recht, Sie als Betriebsrat während Ihrer Sprechstunden aufzusuchen. Allerdings muss es dabei um ein Thema gehen, dass mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt und in Ihren Aufgabenbereich als Betriebsrat fällt. Zu den Themen der Sprechstunde des Betriebsrats gehören beispielsweise
– die Entgegennahme und Erörterung von Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten oder anderen Arbeitnehmern,
– Beratungen in vertraulichen Angelegenheiten, wie etwa Schwangerschaften, Pfändungen, Teilzeitarbeit oder drohenden Auswirkungen in einem Strafverfahren, sowie
– sonstige betriebliche Angelegenheiten.
Geheimhaltung: Das ist Ihre Pflicht
Allerdings sind Sie als Betriebsratsmitglied in vertraulichen Angelegenheiten zur Diskretion und Geheimhaltung verpflichtet.
Rechtsberatung: Auch das ist erlaubt
Zulässig ist auch eine Rechtsberatung durch Sie als Betriebsrat. Da Sie dies nicht geschäftsmäßig betreiben, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Es muss aber immer um Fragen gehen, die mit dem konkreten Arbeitsverhältnis zu tun haben. Keine zulässigen Themen für die Erörterung mit Ihnen als Betriebsrat in den Sprechstunden sind:
– persönliche Angelegenheiten der Kollegin oder des Kollegen, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, wie etwa Rechtsfragen eines rein privaten Verkehrsunfalls, oder
– gewerkschaftliche Auskünfte, wie Fragen zur Mitgliederwerbung oder Informationen zu laufenden Tarifverhandlungen.
(Stand: 09.02.2026)

