Anhusten am Arbeitsplatz: Das reicht in der Pandemie für eine Kündigung
Bei vielen liegen inzwischen die Nerven blank. Das ist aber kein Grund, um die Schutzmaßnahmen in der Pandemie zu vernachlässigen und einem Kollegen ins Gesicht zu husten. Fast hätte der Hustende deshalb seinen Arbeitsplatz verloren – aber eben nur fast.
Hustenreiz oder nicht: Das weiß auch nicht das Gericht
Der Fall: Ein Zerspanungstechniker hielt sich mehrfach nicht an das Corona-Schutzkonzept seines Arbeitgebers, mit dem Ansteckungen im Betrieb vermieden werden sollten. Als der Mann dann auch noch einen Kollegen anhustete und diesem wünschte, sich mit dem Virus anzustecken, war das Maß für den Arbeitgeber voll: Er kündigte dem Übeltäter fristlos. Doch vor Gericht stellte der Techniker den Vorfall plötzlich ganz anders dar: Wegen einem plötzlichen Reiz hätte er Husten müssen. Und seinem Kollegen habe er geraten, „zu chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung ist unwirksam. Das vorsätzliche Anhusten eines Kollegen in der Corona-Pandemie ist zwar grundsätzlich ein fristloser Kündigungsgrund. Allerdings muss der Chef diesen Kündigungsgrund auch beweisen können. Ob der Husten durch einen Reiz ausgelöst wurde oder ob der Mann absichtlich gehustet hatte, ließ sich aber vor Gericht nicht eindeutig klären. Beweisen konnte der Arbeitgeber am Ende nur, dass der Arbeitnehmer den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten hatte. Dafür gibt es aber allenfalls nur eine Abmahnung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021, 3 Sa 457/20).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Bevor Sie als Betriebsrat der fristlosen Kündigung eines Kollegen zustimmen oder widersprechen, sollten Sie immer ein Gespräch mit ihm führen. Bestätigt er dabei den Vorfall, sollten Sie dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie keine Bedenken gegen die Kündigung haben. Schließlich gilt es die Kolleginnen und Kollegen vor einer mutwilligen Ansteckung am Arbeitsplatz zu schütz
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