Arbeitszeiterfassung klingt nach Kontrolle, ob Ihre Kolleginnen und Kollegen sich nicht zu früh in den Feierabend verabschieden. Arbeitszeiterfassung kann Ihre Kolleginnen und Kollegen aber auch vor Überstunden und anderen Belastungen schützen. Deshalb hat ein Personalrat – dem Pendant zum Betriebsrat im Öffentlichen Dienst – in Bremen kürzlich versucht, eine Erfassung der Arbeitszeit an Schulen durchzusetzen. Mit mäßigem Erfolg.
Arbeitszeiterfassung an Schulen
Der Fall: Der Personalrat hatte bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen gestellt. Dieser sah unter anderem vor, dass zunächst ab dem 01.02.2025 als Pilotprojekt und ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 an allen Schulen die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden soll. Dazu lieferte der Personalrat auch gleich Vorschläge für Regelungen über die im Rahmen der Arbeitszeiterfassung
– zu erfassenden Daten,
– die schrittweise Umsetzung der Arbeitszeiterfassung und
– eine Verpflichtung zur Evaluierung, also eine sach- und
fachgerechte Untersuchung des Projekts. Doch die zuständige Senatorin lehnte den Antrag ab und auch das folgende Schlichtungsverfahren blieb erfolglos. Daraufhin entschied die angerufene Einigungsstelle zugunsten des Personalrats. Schließlich beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, dem Spruch der Einigungsstelle nicht zu folgen und den Initiativantrag des Personalrats abzulehnen. Der Personalrat beantragte deshalb beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist. Doch die Richter lehnten ab. Auf Beschwerde des Personalrats landete die Frage, wer letztendlich über die Einführung einer Arbeitszeiterfassung entscheiden kann, beim Oberverwaltungsgericht der Hansestadt.
Das Urteil: Die Antwort war für den Personalrat ernüchternd, aber absehbar. Die Bremer Richter entschieden, dass der Zeitpunkt der Einführung einer Arbeitszeiterfassung nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das Gericht begründete seine Meinung damit, dass inzwischen bereits gesetzlich festgelegt ist, dass die Arbeitszeit erfasst werden muss. Diese Pflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn hat das höchste deutsche Arbeitsgericht aus § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abgeleitet (BAG, Urteil vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Eine spezielle gesetzliche Regelung war daraufhin nicht mehr erforderlich. Auch auf die Frage, wer entscheiden darf, mit welchen Mitteln, also zum Beispiel
– per Zeiterfassungs-App.
– auf einem dienstlichen iPad oder
– durch handschriftliche Notizen
die Arbeitszeit erfasst wird, hatten die Bremer Richter eine klare Antwort: Der Dienstherr. Die Entscheidung der Einigungsstelle hielt das Gericht hingegen für richtig und damit auch für verbindlich, soweit darin die schrittweise Einführung der Arbeitszeiterfassung, die Art der zu erfassenden Daten und die Evaluierungspflicht geregelt sei (OVG Bremen, 07.01.2026, 6 LP 165/25).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Auch wenn Sie als Betriebsrat – genauso wie ein Personalrat im öffentlichen Dienst – wegen der gesetzlich ohnehin bestehenden Pflicht, die Arbeitszeiterfassung nicht selbst fordern und auch nicht regeln können, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss, sollten Sie sich bei der Einführung eines solchen Systems nicht aufs Abstellgleis schieben lassen. Denn wegen der Mitbestimmungsrechte bei Einführung einer technischen Einrichtung zur Arbeitszeiterfassung oder beim Arbeitsschutz führt nach wie vor kein Weg an Ihnen vorbei.
(Stand: 21.09.2026)

