Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren nicht nur in Präsenz, sondern auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Mit § 20 Abs. 5 SchwbVWO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die sich insbesondere für räumlich verteilte Belegschaften oder Beschäftigte im Homeoffice eignet. Gleichzeitig bringt das Verfahren besondere organisatorische und rechtliche Anforderungen mit sich. Wer die digitale Wahlversammlung vorbereitet, sollte deshalb frühzeitig planen und den anschließenden Briefwahlprozess von Beginn an mitdenken.
Digitale Wahlversammlung ersetzt die Präsenzveranstaltung
Entscheiden Sie sich für die digitale Durchführung, ersetzt diese die klassische Wahlversammlung vollständig. Eine parallele Präsenz- und Onlineveranstaltung ist nach überwiegender Auffassung nicht zulässig. Die eigentliche Stimmabgabe erfolgt anschließend ausschließlich im Wege der Briefwahl. Bereits bei der Einladung muss deshalb eindeutig festgelegt werden, dass die Wahlversammlung digital stattfindet. Ebenso sollten die verwendete Videokonferenzsoftware sowie sämtliche organisatorischen Informationen bekannt gegeben werden.
Barrierefreie Teilnahme sicherstellen
Als einladende Stelle müssen Sie gewährleisten, dass alle Wahlberechtigten barrierefrei an der Wahlversammlung teilnehmen können. Dazu gehört nicht nur der Zugang zur technischen Ausstattung, sondern gegebenenfalls auch der Einsatz von Gebärdensprachoder Schriftdolmetschern sowie weiterer unterstützender Software. Prüfen Sie deshalb schon in der Einladung, ob einzelne Beschäftigte Unterstützung benötigen, um Wahlberechtigte nicht ungewollt auszuschließen.
Datenschutz und Vertraulichkeit haben oberste Priorität
Eine digitale Wahlversammlung ist nur zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass unberechtigte Personen den Verlauf verfolgen. Ebenso verbietet das Gesetz jede Form der Aufzeichnung. Absolute Sicherheit lässt sich zwar praktisch kaum erreichen. Dennoch sollten Sie geeignete Maßnahmen treffen. So sollte die verwendete Konferenzsoftware den Zutritt ausschließlich berechtigten Personen ermöglichen.
Wichtig: Wer offensichtlich gegen die Vertraulichkeit verstößt, kann von der Versammlung ausgeschlossen
werden, ohne dass dadurch das spätere Briefwahlrecht verloren geht.
So läuft die digitale Wahlversammlung ab
Zu Beginn werden die Wahlberechtigten festgestellt und ein Wahlleiter gewählt. Anschließend entscheidet die Versammlung über die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder und nimmt Wahlvorschläge für die Vertrauensperson sowie deren Stellvertretungen entgegen. Abgestimmt wird – mit Ausnahme der eigentlichen Wahl – offen, beispielsweise per Handzeichen oder mithilfe eines Abstimmungstools der Videokonferenzsoftware.
Wichtig: Die eigentliche Wahl der SBV und der Stellvertreter selbst findet jedoch nicht während der Videokonferenz statt. Nach Abschluss der Wahlversammlung erstellt die Wahlleitung sämtliche Briefwahlunterlagen und versendet sie unaufgefordert an alle Wahlberechtigten.
Alle Wahlberechtigten erhalten Briefwahlunterlagen
Für die Legitimation der späteren Briefwahl ist die Teilnahme an der digitalen Wahlversammlung keine Voraussetzung. Vielmehr sollten sämtliche Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen erhalten. Dies stärkt die demokratische Legitimation der Schwerbehindertenvertretung und entspricht dem Grundsatz einer möglichst umfassenden Wahlbeteiligung. Damit dies gelingt, benötigt die Wahlleitung aktuelle Anschriften aller Wahlberechtigten. Diese hat der Arbeitgeber oder Dienstherr zur Verfügung zu stellen.
Ausreichend Zeit für die Briefwahl einplanen
Die Briefwahl verursacht einen erheblichen organisatorischen Aufwand. Wahlunterlagen müssen erstellt, kuvertiert, verschickt und anschließend ausgewertet werden. Gleichzeitig müssen Postlaufzeiten berücksichtigt werden. Planen Sie deshalb die digitale Wahlversammlung möglichst frühzeitig – idealerweise vier bis fünf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Für den Rücklauf der Wahlunterlagen empfiehlt sich eine Frist von mindestens zehn Tagen, besser noch etwa drei Wochen.
Öffentliche Stimmauszählung bleibt Pflicht
Auch nach einer digitalen Wahlversammlung erfolgt die Stimmauszählung öffentlich. Ort und Zeitpunkt sollten möglichst bereits mit der Einladung bekannt gegeben werden. Ist dies nicht möglich, muss die Wahlversammlung hierüber einen Beschluss fassen und den Termin dann sofort bekanntgeben. Bis zur Auszählung sind sämtliche eingehenden Wahlbriefe ungeöffnet und sicher aufzubewahren.
(Stand: 29.07.2026)

