Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung. Dennoch kommt es vor, dass Arbeitgeber das Beteiligungsverfahren vorschnell als abgeschlossen ansehen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen: Nimmt die Schwerbehindertenvertretung eine Kündigungsabsicht lediglich zur Kenntnis, liegt darin weder eine Zustimmung noch ein Verzicht auf eine Stellungnahme. Arbeitgeber und Dienstherren dürfen deshalb die Kündigung nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist aussprechen.
Kündigung während der Probezeit
Ein schwerbehinderter Beschäftigter war während der Probezeit mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen. Die Arbeitgeberin entschloss sich deshalb, das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Wartezeit zu kündigen. Sie beteiligte sowohl den Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung. Auf dem Anhörungsschreiben brachte die SBV
lediglich ihren Eingangsstempel mit dem Vermerk „Kenntnis“ an. Wenige Tage später sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus, noch bevor eine Woche seit Zugang der Anhörung vergangen war. Der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage und machte unter anderem geltend, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht.
Die Wochenfrist gilt auch für die SBV
Das Gericht bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung: § 178 Abs. 2 SGB IX enthält zwar keine ausdrückliche Frist für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung. Diese Regelungslücke wird jedoch durch eine entsprechende Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG geschlossen. Damit gilt bei ordentlichen Kündigungen eine Stellungnahmefrist von einer Woche. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber privat oder öffentlich ist. Auch die Vorschriften der Personalvertretungsgesetze ändern daran nichts. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sollen bundesweit einheitlich ausgestaltet sein. Deshalb können Arbeitgeber und Dienstherren die Frist nicht unter Hinweis auf kürzere personalvertretungsrechtliche Fristen verkürzen.
„Kenntnis“ bedeutet weder Zustimmung noch Verzicht
Das BAG erläuterte zudem, dass die Erklärung „Kenntnis“ keinerlei Aussage darüber gebe, wie die Schwerbehindertenvertretung die beabsichtigte Kündigung bewertet. Ebenso wenig bringt sie zum Ausdruck, dass die
SBV auf eine Stellungnahme verzichten oder das Beteiligungsverfahren bereits abschließen möchte. Eine vorzeitige Beendigung des Anhörungsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Beteiligung abgeschlossen hat. Dies kann beispielsweise durch eine ausdrückliche Zustimmung oder durch die unmissverständliche Erklärung geschehen, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Fehlt eine solche eindeutige Erklärung, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die SBV ihre gesetzliche Frist vollständig ausschöpfen darf. Bestehen Zweifel, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Schwerbehindertenvertretung nachzufragen (BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 2 AZR 128/25).
Diese Entscheidung nimmt Ihnen Druck
Die Entscheidung stärkt Ihre Beteiligungsrechte erheblich. Sie müssen sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen und können die gesetzliche Stellungnahmefrist voll ausschöpfen. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass kurze Vermerke oder Stempel missverstanden werden können. Wenn Sie bereits vor Ablauf der Frist abschließend
Stellung nehmen möchten, sollte dies eindeutig formuliert werden. Möchten Sie dagegen noch Unterlagen prüfen oder Gespräche führen, empfiehlt sich ebenfalls eine klare Kommunikation gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn. Ganz nebenbei hat das BAG noch einmal bekräftigt, dass jede Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter
Beschäftigter einer ordnungsgemäßen Beteiligung der SBV bedarf – auch während der Probe- oder Wartezeit. Fehler im Beteiligungsverfahren führen unmittelbar zur Unwirksamkeit der Kündigung.
(Stand: 29.07.2026)

