Bei einer fristlosen Kündigung muss es schnell gehen. Das gilt nicht nur für Sie als Betriebsrat, denn bei der Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung haben Sie nur drei Tage Zeit. Aber auch Ihr Arbeitgeber muss sich beeilen, denn ihm bleiben nur zwei Wochen ab Kenntnis der schwerwiegenden Pflichtverletzung, um die Kündigung dann auch wirklich auszusprechen. Danach interessiert sich niemand mehr für die Kündigungsgründe. Nicht mal mehr das Arbeitsgericht.
Nach Fristablauf sind die Kündigungsgründe egal
Der Fall: Ein Bundestagsabgeordneter hatte von seiner Arbeitgeberin die fristlose Kündigung erhalten. Die Arbeitgeberin warf dem Volksvertrter unter anderem vor, auf ihre Kosten VIP-Tickets für den 1. FC Magdeburg für knapp 15.000 Euro gekauft zu haben. Doch der Abgeorndete wehrte sich. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht beantragte er festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis keineswegs mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei. Sein Einwand: Die Arbeitgeberin habe schon länger als zwei Wochen von dem Kündigungsgrund gewusst, bevor sie die Kündigung ausgesprochen hatte.
Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Die Richter am zuständigen Arbeitsgericht stimmten dem Abgeordneten zu, dass sein Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei. Die Arbeitgeberin hatte nach Ansicht des Arbeitsgerichts die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des aus Sicht der Beklagten kündigungsrelevanten Sachverhalts ausgesprochen (§ 626 Abs. BGB). Der nicht eingehaltenen Frist maßen die Richter so hohe Bedeutung zu, dass es nach ihrer Ansicht auf die Berechtigung der von der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe überhaupt nicht mehr ankam (Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 16.06.2026, 2 Ca 451/25).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Die Entscheidung bestätigt noch einmal, dass die 2-Wochen-Frist, innerhalb der ein Arbeitgeber ab Kenntnis des Kündigungsgrundes die Kündigung aussprechen muss, in Stein gemeißelt ist. Wird diese Frist – ihre Anhörung als Betriebsrat eingerechnet – nicht eingehalten, spielen die Kündigungsgründe keine Rolle mehr. Die schwerwiegende Pflichtverletzung dann irrelevant.
Wichtiger Hinweis: Die 2-Wochen-Frist kann sich aber ausnahmsweise um die Zeit verlängern, die für die Ermittlung des Sachverhalts, der zur Kündigung führt, erforderlich ist.
(Stand: 29.06.2026)

