In diesem Jahr ist es wieder so weit: In den Betrieben und Dienststellen werden vom 1. Oktober bis zum 30. November 2026 die Schwerbehindertenvertretungen (SBVs) gewählt. Doch leider gibt es viele Fallstricke auf dem Weg zur Wahl, die nicht offensichtlich sind. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die 5 gefährlichsten Fehler vermeiden, damit Ihre Wahl reibungslos verläuft.
Kleine Fehler – große Wirkung!
Eine böse Überraschung erlebte ein Wahlvorstand für eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung. Weil er zur schriftlichen Stimmabgabe Rückumschläge verwendete, die nicht den Namen des Absenders oder der Absenderin trugen, ist die gesamte Wahl anfechtbar (LAG Berlin-Brandenburg vom 3.5.2022, Az. 7 TaBV 1697/21). Dieses Urteil ist nur ein Beispiel dafür, wie schnell eine Wahl schiefgehen kann. Für uns Grund genug, um einen Blick auf weitere gefährliche Fehler zu werfen, die die Wahl angreifbar, wenn nicht sogar nichtig machen!
Fehler 1: Sie setzen nur auf die elektronische Bekanntmachung der Wählerliste
Unverzüglich nach Einleitung der Wahl, also nach Bestellung des Wahlvorstands, legt dieser die Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb aus (§ 3 Abs. 2 SchwbVWO). Das muss spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erfolgen. Die Bekanntmachung der Liste muss „in geeigneter Form“ stattfinden. Das heißt: Wählen Sie den Ort so aus, dass alle Wähler die Listen ohne große Mühe einsehen können. Also am besten an mehreren stark frequentierten Orten, wie beispielsweise am Schwarzen Brett, in der Kantine, in den Pausenräumen, am Empfang Ihres Betriebs. So befand das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln das Büro des Wahlvorstands, das in dessen Privathaus
eingerichtet war, für ungeeignet, den Belegschaftsangehörigen das Wahlausschreiben zugänglich zu machen (16.8.2012, Az. 7 TaBV 20/12). Es erklärte die darauf basierende Wahl für ungültig. Natürlich können Sie zusätzlich zum Aushang eine Veröffentlichung der Liste im Intranet vornehmen. Aber: Ausschließlich dürfen Sie die elektronische Form nicht nutzen!
Wichtig: Vergessen Sie nicht, einen Abdruck der Wahlordnung zusammen mit der Wählerliste auszulegen.
Fehler 2: Das Wahlausschreiben hängt nicht in allen Betriebsstätten aus
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Aushang des Wahlausschreibens nur in 2 (den beiden größten) Betriebsstätten von insgesamt 84 erfolgt. Dies nahmen einige Mitarbeiter als Anlass zur Klage – und gewannen (Urteil vom 5.5.2004, Az. 7 ABR 44/03)
Wichtig: Achten Sie darauf, dass Ihre Wahlausschreiben so ausgehängt werden, dass sie wirklich von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden können. Umfasst Ihr Unternehmen mehrere räumlich
voneinander getrennte Betriebsstätten, müssen Sie in jeder Betriebsstätte einen Abdruck des Wahlausschreibens
aushängen.
Fehler 3: Fehlende Übersetzung für ausländische Kolleginnen und Kollegen
Der Wahlvorstand muss nach § 2 Abs. 5 SchwbVWO dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, vor der Einleitung der Wahl über
– das Wahlverfahren,
– die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,
– den Wahlvorgang und
– die Stimmabgabe
in geeigneter Form unterrichtet werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist ein schwerer Wahlfehler und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.
Wichtig: Die Übersetzung der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands hat in die in Ihrem Betrieb vertretenen Hauptsprachen zu erfolgen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Bedarf die Übersetzung in weitere Sprachen angefordert werden kann (Landesarbeitsgericht Hessen, 25.9.2003, Az. 9 TaBV 33/03).
Fehler 4: Nicht heilbare Fehler werden „geheilt“
Manche Fehler bei den Wahlvorschlägen sind behebbar, beispielsweise wenn jemand aus Versehen doppelt aufgeführt wird. Daneben gibt es aber eben auch die „unheilbaren“ Mängel. Diese sind nicht behebbar! „Unheilbare Mängel“ liegen vor bei
– der Nennung nicht wählbarer Kandidaten,
– der Einreichung eines Vorschlags nach Ablauf der Einreichungsfrist,
– der Nichterreichung der erforderlichen Anzahl an Stützunterschriften (diese können aber bis Ablauf
der Frist nachgereicht werden).
Versuchen Sie also nicht, diese Fehler zu beheben. Sonst könnten neue Wahlen fällig werden.
Fehler 5: Der Klassiker – die unverschlossene Wahlurne
Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Vorbereitungen pünktlich abgeschlossen sind: Wahlurne, Stimmzettel und Wahlumschläge sind vorhanden, die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, unbeobachtet von anderen zu wählen. Achten Sie aber auch darauf, dass die Wahlurnen verschlossen sind. Denn sonst ist die Wahl anfechtbar und wird dann mit Sicherheit für nichtig erklärt. Die unverschlossene Wahlurne stellt einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl dar!
Wann ist eine Wahl nichtig oder anfechtbar?
Eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann entweder nichtig oder anfechtbar sein – mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Folgen. Von einer Nichtigkeit ist auszugehen, wenn ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Verstoß gegen grundlegende Wahlprinzipien vorliegt. In solchen Fällen gilt die Wahl von Anfang an als unwirksam. Die Nichtigkeit kann jederzeit, von jedermann und ohne Frist geltend gemacht werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Demgegenüber ist eine Wahl anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde und dieser Fehler das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Eine Anfechtung ist jedoch nur innerhalb bestimmter Fristen möglich und nur durch bestimmte Personen – etwa mindestens drei Wahlberechtigte oder den Arbeitgeber. Über beide Fälle entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Auch vorbeugender Rechtsschutz ist möglich: In Ausnahmefällen kann ein fehlerhaftes Wahlverfahren per einstweiliger Verfügung gestoppt werden, wenn ansonsten eine nichtige Wahl droht.
Wichtig: Weder das SGB IX noch die SchwbVWO enthalten eigene Regelungen zur Wahlanfechtung. Stattdessen gelten die Grundsätze aus dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht entsprechend.
(Stand: 29.04.2026)

