Schlüssel umgedreht, Tür auf: Da ist es, Ihr Betriebsratsbüro. Doch kaum drinnen, stellt sich für die meisten Betriebsratsmitglieder die Frage: Und wo jetzt anfangen? Damit Sie sich nicht gleich an den ersten Tagen verheddern und wertvolle Zeit verlieren: Das ist Ihr Fahrplan für einen optimalen Start nach der Wahl.
Ihr Fahrplan für einen guten Start als Betriebsrat
Ehrlich gesagt: Es wartet niemand, bis Sie als Betriebsratsvorsitzender in Ruhe die Arbeit im gerade erst gewählten neuen Betriebsrat angetreten haben. Im Gegenteil: Schon am 1. Tag im Betriebsratsbüro kann auf dem Schreibtisch die Anhörung des Arbeitgebers zu einer fristlosen Kündigung oder die Bitte um Stellungnahme zu einem Stellenabbau liegen. Das zeigt, dass Sie als Betriebsrat nach der konstituierenden Sitzung nicht viel Zeit zur Vorbereitung auf die neuen wartenden Aufgaben haben. Die folgenden vier Punkte helfen Ihnen dabei, schnell bereit zu sein, für das, was auf Sie als Betriebsrat in den nächsten vier Jahren wartet.
Schnell-Übersicht: 4 Punkte für einegute neue Amtszeit
Punkt Nr. 1: Machen Sie sich ein Bild der Lage.
Punkt Nr. 2: Delegieren Sie Ihre Aufgaben so gut wie möglich.
Punkt Nr. 3: Setzen Sie sich klare Ziele.
Punkt Nr. 4: Suchen Sie den ständigen Kontakt mit dem Arbeitgeber
Punkt Nr. 1: Machen Sie sich ein Bild der Lage
Vermeiden Sie als Betriebsrat schon in den ersten Tagen Ihrer Amtszeit böse Überraschungen. Die passieren, wenn Sie sich nicht sofort nach Amtsantritt ein Bild der Lage und eine Analyse des Ist-Zustandes machen. Mit dem Schnell Check geht das ganz einfach.
Punkt Nr. 2: Delegieren Sie Ihre Aufgaben so gut wie möglich
Tun Sie zunächst, was jeder Manager oder Politiker an seinem Arbeitstag macht: Delegieren Sie, was sich delegieren lässt. In größeren Betrieben geht das ganz einfach: Mit Hilfe des Betriebsausschusses.
Wichtiger Hinweis: Besteht Ihr Betriebsrat aus mindestens neun oder mehr Mitgliedern, muss neben dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern auch ein Betriebsausschuss gewäht werden.
Die Aufgabe des Betriebsausschusses ist, die Geschäfte des Betriebsrats zu führen. Dazu gehört zum Beispiel die
– Organisation der Betriebsratssitzungen,
– Vorbereitung von Beschlüssen, die Ihr Betriebsrat auf diesen Sitzungen fassen soll,
– Einholung von Auskünften,
– Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs,
– Beschaffung von Unterlagen,
– Entgegennahme von Anträgen Ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie die
– Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen.
Schnell-Check: So bereiten Sie sich auf Ihre neue Aufgabe vor
– Wissen Sie, wer Ihre Ansprechpartner auf Seiten des Arbeitgebers sind?
– Haben Sie sich einen Überblick über die bestehenden betrieblichen Regelungen im Unternehmen verschafft?
– Kennen Sie die geltenden Betriebsvereinbarungen und deren Inhalt?
– Steht der Termin für das erste Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber fest?
– Sind die ersten Ausschusssitzungen bereits terminiert?
– Ist geregelt, wann und wo Ihre Sprechstunden als Betriebsrat stattfinden?
– Gibt es einen Plan, wer die Kolleginnen und Kollegen über die neuesten Entwicklungen in Ihrem Betrieb auf dem Laufenden hält?
– Haben Sie Informationen darüber, wo es früher bei der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber oder der Gewerkschaft gehakt hat?
Können Sie alle diese Fragen mit einem klaren „Ja“ beantworten, sind Sie als Betriebsrat gut auf die anstehenden neuen Aufgaben
vorbereitet.
Punkt Nr. 3: Setzen Sie sich klare Ziele
Erfolgreiche Menschen haben Ziele. Betriebsräte auch. Doch die besten Ziele nützen nichts, wenn sie nicht strikt verfolgt werden. Der folgende Schnell-Check zeigt, welche Ziele Sie sich als Betriebsrat stecken sollten:
Schnell-Check: Diese Ziele sollten Sie sich gleich zu Anfang setzen
– Pflegen Sie einen guten Kontakt zum Arbeitgeber und stimmen Sie sich auch außerhalb der Monatsgespräche eng miteinander ab.
– Suchen Sie das Gespräch mit der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung und legen Sie einen Zeitplan für künftige Treffen vor.
– Machen Sie es sich zu Ihrer wichtigsten Aufgabe, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Belegschaft ständig über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden sind.
– Stehen die Beschlüsse, welche Kolleginnen und Kollegen wann an welchen Seminaren teilnehmen?
– Schreiben Sie sich die Verbesserung des betrieblichen Umwelt- und Klimaschutzes auf die Fahne.
– Sorgen Sie für eine bessere Sicherheit für Ihre Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz.
– Kümmern Sie sich um Verbesserungen beim betrieblichen Vorschlagwesen.
– Planen Sie schon jetzt, wie der Betrieb aus Ihrer Sicht als Betriebsrat am besten durch die Wirtschaftskrise kommt.
– Treffen Sie klare Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber über die Rückkehr Ihrer Kolleginnen und Kollegen aus dem Home-Office und legen Sie fest, wer an welchen Tagen weiterhin zu Hause arbeiten darf.
– Reden Sie mit dem Arbeitgeber über Sonderzahlungen oder steuerfreie Extras, um die hohen Kosten, zum Beispiel für Benzin, für Ihre Kolleginnen und Kollegen abzumildern.
Je mehr dieser Ziele Sie sich als Betriebsrat setzen, desto mehr können Sie schon in den ersten Tagen der neuen Amtszeit erreichen.
Punkt Nr. 4: Suchen Sie den Kontakt zum Arbeitgeber
Als Betriebsrat sollen Sie mindestens einmal im Monat ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber genauso wie Sie als Betriebsrat zur Sicherung der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein solches Treffen beantragen (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Auch wenn Sie nicht unbedingt gesetzlich verpflichtet sind, sich regelmäßig mit Ihrem Arbeitgeber auszutauschen, sollten Sie die Gelegenheit zu einem Monatsgespräch unbedingt nutzen und möglichst einen festen Termin mit dem Arbeitgeber vereinbaren – auch für die Zukunft. Nur ein Austausch monatlich erweist sich in der Praxis in vielen Betrieben oft als zu wenig, so dass zusätzliche Zusammenkünfte anberaumt werden müssen. Mindestens einen festen Termin pro Monat sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber aber trotzdem fix vereinbaren, um sich zu besprechen. Denn Themen des Monatsgespräch können alle Belange sein, die den Betrieb oder die beschäftigten Kolleginnen und Kollegen betreffen – und davon gibt’s in der Regel eine ganze Menge.
Wichtiger Hinweis: Bei § 74 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um eine so genannte „Soll-Vorschrift“. Das heißt: Es besteht kein Zwang, sich einmal monatlich mit Ihrem Arbeitgeber zusammenzusetzen. Eine Weigerung, an dem Monatsgespräch teilzunehmen, kann trotzdem eine grobe Pflichtverletzung sein, die am Ende zur Auflösung des Betriebsrats führen kann, weil Ihr „Nein“ als Arbeitnehmervertreter der vertrauensvollen Zusammenarbeit schadet. Das Gleiche gilt natürlich für den Arbeitgeber. Selbst, wenn Sie als Betriebsrat das Monatsgespräch einfach nicht organisieren und das regelmäßige Treffen dadurch in der Zukunft schlichtweg vergessen wird, ist das eine Pflichtverletzung. Die Initiative für das Monatsgespräch muss aber nicht zwangsläufig von Ihnen als Betriebsrat ausgehen. Auch Ihr Arbeitgeber kann aktiv werden und Sie als Betriebsrat einladen, wenn er sich regelmäßig einmal pro Monat mit Ihnen als Betriebsrat treffen und austauschen möchte.
Muster: So laden Sie den Chef erstmals zum Monatsgespräch ein
An die Geschäftsleitung im Hause
Einführung von Monatsgesprächen (§ 74 Abs. 1 BetrVG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Förderung einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Arbeitgeber und uns als Betriebsrat schlagen wir vor, Monatsgespräche einzuführen (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Ziel sollte sein, im Rahmen der monatlichen Gespräche strittige Fragen mit dem Willen, eine gemeinsame Lösung zu finden, anzusprechen. Das Monatsgespräch soll dazu dienen, sich über bereits umstrittene Standpunkte auszutauschen und eine Verhärtung der Fronten zu vermeiden. Wir gehen deshalb davon aus, dass Monatsgespräche auch für Sie als Arbeitgeber von Interesse sind, um schnell Problemlösungen zu finden und eine Einschaltung der Einigungsstelle zu vermeiden. Wir laden Sie daher herzlich zum ersten Monatsgespräch am … um … Uhr in Raum … ein. Falls dieser Termin für Sie als Arbeitgeber nicht umsetzbar ist, bitten wir um einen alternativen Terminvorschlag. Zum Zwecke einer vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit möchten wir als Betriebsrat einen festen monatlichen Termin für das Monatsgespräch vereinbaren, um persönliche Verhinderungen auf Ihrer oder unserer Seite zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzende(r)
(Stand: 07.04.2026)

