Ihr Traum als Personalrat: Alles wissen, was nötig ist! Je mehr Informationen Sie als Personalrat haben, desto früher und besser können Sie die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen schützen. Ein Mittel, um dies zu erreichen: die Gehaltslisten. Wie Sie als Personalrat einen Blick hineinwerfen dürfen.
Einsichtsrecht: Wann Ihre Dienststellenleitung die Listen vorlegen muss
Gehaltslisten sind sehr vertraulich. Deshalb wird Ihre Dienststellenleitung genau prüfen, ob sie die Einsichtnahme durch Sie als Personalrat ablehnen darf. Wann er „Nein“ sagen darf:
Die Einsichtnahme soll erfolgen durch
– Sie als Personalratsvorsitzenden
– Ihren Stellvertreter
– ein beauftragtes Personalratsmitglied
Nur diese Personen haben Anspruch auf Einsicht in die Gehaltslisten. Allen anderen kann die Einsicht also verweigert werden.
Geheimhaltung: Darauf wird Ihre Dienststellenleitung hinweisen
Ihre Dienststellenleitung muss Sie als Personalratsmitglied noch einmal auf die Ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht
und die mit einer Verletzung verbundenen Folgen hinweisen. Bei dem folgenden weit verbreiteten Schreiben sollten Sie aber aufhorchen:
Muster: Nach diesem Schreiben müssen Sie besonders aufpassen
An den Personalrat im Hause …, den …
Geheimhaltungspflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass möchte ich als Dienstherr noch einmal auf die gesetzliche Geheimhaltungspflicht aller Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats hinweisen, die übrigens auch im Rahmen der Einsicht in die Gehaltslisten gilt. Alle als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Informationen dürfen weder offenbart noch sonst wie verwertet werden. Das gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann den Ausschluss aus dem Personalrat zur Folge haben.
Mit freundlichen Grüßen
Die Dienststellenleitung
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Erhalten Sie dieses Schreiben, ist das ein Zeichen, dass Ihre Dienststellenleitung an der Einhaltung der Geheimhaltungspflicht durch Sie zweifelt. Deshalb sollten Sie sofort ein Gespräch suchen und erörtern, ob es einen besonderen Anlass gibt, warum dies der Fall ist.
Dieser Hinweis muss erfolgen
Ein Personalratsmitglied, dass seine gesetzliche Geheimhaltungspflicht verletzt, ist sein Amt schnell wieder los. Dazu muss Ihre Dienststellenleitung Sie als Arbeitnehmervertreter aber daran erinnern, was geheim ist, und was nicht. Als wüssten Sie als Personalratsmitglied nicht, welche Informationen Sie für sich behalten müssen: Jedes Mal, wenn Ihre Dienststellenleitung vertrauliche Unterlagen an Sie als Personalrat weitergibt, muss sie diese als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnen. Dieser Hinweis reicht dazu schon: „Geheimhaltungsbedürftig nach § 11 BPersVG“
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Halten Sie sich als Personalratsmitglied unbedingt an die Geheimhaltungspflicht. Sonst kann Ihre Dienststellenleitung beim Verwaltungsgericht Ihren Ausschluss aus dem Personalrat beantragen.
(Stand: 04.08.2025)

