Betriebsrats-Mitarbeitende. Kolleg:innen. Wer gendern will, muss kreativ sein. Denn nicht alles lässt sich geschlechtsneutral gestalten. Und manche wollen auch einfach nicht geschlechtergerecht kommunizieren. Eine Chemikerin aus Hamburg hätte das nun fast den Job gekostet. Warum nicht, lag am Ende aber nicht am Gendern.
Den Job rettet ein anderer Umstand
Der Fall: Die beim Hamburger Schifffahrtsamt unter anderem als Strahlenschutzbeauftragte beschäftigte Kollegin hatte sich geweigert, eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Doch trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber hatte sich die Diplom-Chemikern geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen. Dafür war sie zunächst abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Die Kollegin klagte.
Das Urteil: Und Sie darf ihren Job behalten. Das lag aber nicht an ihrer Weigerung, zu gendern, sondern daran, dass es von ihr nicht geschuldet war, die Strahlenschutzanweisung zu verfassen. Denn die Erstellung eines derartigen Handbuchs gehörte gar nicht zu den Aufgaben der Diplom-Chemikerin. Und Pflichten, die man nicht hat, kann man auch nicht verletzen (LAG Hamburg, Urteil vom 05.02.2026, 1 SLa 18/25).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Als Betriebsrat können Sie aber auch nach diesem Urteil nicht davon ausgehen, dass Kolleginnen und Kollegen, die sich weigern, zu gendern, deshalb nicht gekündigt werden dürfen. Im Gegenteil: Die zuständigen Hamburger Richter wollten in ihrer Entscheidung ausdrücklich nicht ausschließen, dass die nicht befolgte Anweisung des Arbeitgebers zum Gendern, nicht doch ein Kündigungsgrund sein kann.
(Stand: 23.2.2026)

