Noch können wir uns am goldenen Herbst erfreuen. Doch eins ist klar: Bald ist wieder Winter und mit der kalten Jahreszeit müssen wir uns alle wieder auf eins einstellen: Eisglätte und Rutschgefahr. Bisher hieß es: Durch unser Körpergewicht, den Druck und die Wärme der Schuhsohlen schmilzt das Eis unter unseren Füßen leicht und lässt uns daher ausrutschen. Saarländische Forscher haben jetzt herausgefunden: Das stimmt nicht. Schuld daran, dass wir uns, wenn es glatt ist, schnell mal flachlegen, ist, dass das Eis am Boden eine geordnete Kristallstruktur hat. Kommt es in Kontakt mit unseren Schuhsohlen, an denen sich ebenfalls Eiskristalle befinden, wird die Struktur des Eises an der Oberfläche ungeordnet und damit flüssig. Warum ich Ihnen das erzähle, erfahren Sie jetzt.
Ausrutscher gehören zu den häufigsten Unfallursachen
Ausrutschen gehört zu den häufigsten Unfallursachen, die zu Fehlzeiten von Kolleginnen und Kollegen führen. Passiert das im Betrieb, ist das schnell ein Arbeitsunfall. Im Winter ist die Rutschgefahr auf dem Betriebsgelände, auf den Gehwegen davor und auf Treppen natürlich besonders groß, wenn nicht gestreut ist.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Jetzt kommen Sie als Betriebsrat ins Spiel. Denn: Der Winterdienst in und um Ihren Betrieb muss funktionieren! Kommt Ihr Arbeitgeber in der kalten Jahreszeit nämlich seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, ist das eine Pflichtverletzung.
Wo die Streupflicht gilt
Ihr Arbeitgeber ist aufgrund seiner Schutz- und Fürsorgepflicht nämlich dafür verantwortlich, dass auf
– Ihrem Betriebsgelände,
– den Mitarbeiterparkplätzen sowie
– allen Zufahrts- und Gehwegen – auch vor Ihrem Betrieb –
im Winter keine Kollegin und kein Kollege ausrutscht und zu Schaden kommt.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Damit Ihre Kolleginnen und Kollegen in diesem Winter möglichst nicht auf dem Betriebsgelände oder davor ausrutschen und sich vielleicht eine schwerwiegende Verletzung zuziehen, sollten Sie als Betriebsrat kontrollieren, dass Ihr Arbeitgeber seiner Räum- und Streupflicht auch nachkommt (§ 80 Abs. 1 BetrVG).
3 Schritte: Wie Sie die winterliche Rutschgefahr reduzieren können
- Schritt: Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber, wer in Ihrem Betrieb die Räum- und Streuarbeiten übernehmen kann. Dabei ist es sinnvoll, mit dieser Aufgabe nicht immer die gleiche Kollegin oder den gleichen Kollegen zu beauftragen.
- Schritt: Die Kolleginnen und Kollegen müssen rechtzeitig zum Winterdienst eingeteilt werden. Das kann zum Beispiel auch im Rahmen der – mitbestimmungspflichtigen – Erstellung des Dienstplans erfolgen.
- Schritt: Sofern es dadurch zu Überstunden oder Änderungen der Arbeitszeit kommt, muss Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat vorher einschalten und Ihre Zustimmung einholen. Darauf darf er ausnahmsweise dann verzichten, wenn die Schneeoder Eisglätte plötzlich und unerwartet – zum Beispiel bei Blitzeis – auftritt und der Einsatz deshalb sofort erfolgen muss.
(Stand: 18.11.2025)

