Ein Gastronom aus Rheinland-Pfalz gibt den Nichtrauchern unter seinen Mitarbeitern mehr Urlaub als den Rauchern. 5 Tage pro Jahr. Auf diese Idee könnten noch mehr Arbeitgeber kommen.
Eine Idee zum Nachmachen?
Ein rauchender Kollege aus dem Betrieb kommentierte das so: „Klasse, da disst mich keiner mehr!“ Und auch die anderen, ob Raucher oder Nichtraucher, finden die Regelung gut, wie die „Welt“ berichtet. Ob sich diese Idee auch in Ihrem Betrieb umsetzen lässt, hängt vor allem von einem ab: von Ihnen!
Wie Sie als Betriebsrat mitreden
Zwar haben Sie als Betriebsrat in der Regel kein Mitspracherecht bei der Dauer des Urlaubs des einzelnen Arbeitnehmers. Hier geht es jedoch nicht um eine einzelne Kollegin oder einen einzelnen Kollegen, sondern um eine ganze Gruppe: alle Nichtraucher.
Hinzu kommt, dass ein „Sonderurlaub“ für Nichtraucher in der Praxis regelmäßig Einfluss darauf haben wird, ob Kolleginnen oder Kollegen im Betrieb rauchen – oder eben nicht. In solchen Fällen haben Sie ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, weil das Verhalten Ihrer Kolleginnen und Kol- legen am Arbeitsplatz und die Ordnung des Betriebs betroffen sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Das heißt: Mehr Urlaub für Nichtraucher lässt sich durch eine Betriebsvereinbarung regeln. Aber nur unter einer Bedingung.
Wie der „Sonderurlaub“ begründet sein muss
Die Frage ist nämlich, wie Sie und Ihr Arbeitgeber gemeinsam den „Sonderurlaub“ für Nichtraucher begründen. Das Ziel, die Raucher in Ihrem Betrieb zu Nichtrauchern zu machen, ist unzulässig, weil die zusätzlichen Urlaubstage für Nichtraucher als eine Bestrafung für die rauchenden Kolleginnen und Kollegen verstanden werden könnte.
Als Betriebsrat dürfen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema also nicht darauf abstellen, ob eine Kollegin oder ein Kollege raucht oder nicht, sondern darauf, dass die Raucher durch die Zigarettenpausen mehr Freizeit haben, als Nichtraucher.
Dieses Argument zieht aber natürlich nur, wenn die rauchen- den Kolleginnen und Kollegen vor und nach einer Zigarettenpause im Zeiterfassungssystem nicht ein- bzw. ausstempeln müssen. Denn sonst muss jede Raucherpause nachgearbeitet werden.
Wichtiger Hinweis: Das heißt aber auch, dass Kolleginnen und Kollegen, die nur in den offiziellen Pausen rauchen, ebenfalls einen Anspruch auf den Zusatzurlaub haben.
Mitarbeiterbefragung: Holen Sie sich die Meinung Ihrer Kollegen ein
Als Betriebsrat haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber ein weitreichendes Informationsrecht. Das schließt nicht aus, dass Sie sich die erforderlichen Informationen, also zum Bei- spiel die Meinung Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu einem bestimmten Thema, auch selbst beschaffen: durch eine Mitarbeiterbefragung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Gibt es in Ihrem Betrieb Überlegungen, den Freizeitnachteil von Nichtrauchern durch mehrere Tage Zusatzurlaub auszugleichen, können Sie als Betriebsrat also eine Mitarbeiterbefragung durchführen und sich die Meinung Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu diesem Thema einholen.
(Stand 21.09.2020)