5 Erleichterungen: Wie es im neuen Jahr mit der Kurzarbeit weitergeht
Neues Jahr, neues Glück. Mit tiefen Sorgenfalten blicken viele Arbeitgeber wegen der Corona-Krise auf das neue Jahr. Ein Lichtblick im dunklen Tunnel der Pandemie gibt’s aber: die Kurzarbeit. Die wichtigsten 5 Erleichterungen laufen nach einem neuen Gesetz nämlich auch im nächsten Jahr weiter.
Diese 5 Regelungen bleiben auch 2021 in Kraft
Das neue Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSG), dass der Bundesrat am 06.11.2020 beschlossen hat, verlängert in erster Linie die wichtigsten Erleichterungen, die schon in diesem Jahr die Beantragung von Kurzarbeitergeld einfacher gemacht und damit zehntausende Arbeitsplätze gerettet haben: die erhöhten Sätze beim Kurzarbeitergeld, die Hinzuverdienstmöglichkeit und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Erleichterung Nr. 1: Höhere Sätze gelten weiter
60 % für kinderlose und 67 % für Kolleginnen und Kollegen mit Kindern vom bisherigen Einkommen: Das zahlt der Staat als Kurzarbeitergeld. Für alle, die auf längere Dauer von diesen Beträgen leben müssen, reicht das aber vorne und hinten nicht. Deshalb zahlt die Bundesagentur für Arbeit schon in diesem Jahr mit anhaltender Dauer der Kurzarbeit mehr. Die folgende Grafik zeigt, wie viel:
Erleichterung Nr. 2: Das passiert mit dem Hinzuverdienst
Wenn das Geld vorne und hinten nicht reicht, bleibt für viele Kolleginnen und Kollegen, für die das Kurzarbeitergeld trotz der Erhöhung zu schmal ist, um die laufenden monatlichen Kosten zu tragen, oft nur eins: eine Nebentätigkeit.
Das Problem: Üblicherweise wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. In der Krise ist das bisher anders. Aktuell gilt: Solange die Summe aus Kurzarbeitergeld und Nebenverdienst nicht das Soll-Entgelt, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen normalerweise ohne Kurzarbeit verdienen, übersteigt, bleibt der Nebenverdienst anrechnungsfrei.
Das BeschSG, dass der Bundesrat am 06.11.2020 verabschiedet hat, sieht vor, dass die anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit bis zum 31.12.2021 verlängert wird, wenn die Nebentätigkeit in der Kurzarbeit aufgenommen worden ist.
Erleichterung Nr. 3: Diese Abgaben werden weiter erstattet
Normalerweise müssen Arbeitgeber, die für Ihren Betrieb oder Teile des Betriebs Kurzarbeit anmelden, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Kolleginnen und Kollegen aus eigener Tasche zahlen. Doch in dieser Krise ist vieles schon lange nicht mehr normal.
Deshalb gilt aktuell: Erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld, mit dem er in Vorleistung getreten ist, macht sie das Gleiche mit den auf das Einkommen Ihrer Kolleginnen und Kollegen anfallenden Abgaben. Das heißt: Der Staat zahlt auch die Sozialversicherungsbeiträge.
Diese Erstattung der Abgaben wird durch das neue BeschSG bis zum 30.06.2021 verlängert. Betriebe, die erst ab dem 01.07.2021 und bis zum 31.12.2021 Kurzarbeit anmelden, erhalten bis Ende kommenden Jahres noch bis zu 50 % der Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit.
Erleichterung Nr. 4: Das bringt eine Weiterbildung in der Krise
Von der Krise lernen, ist das eine. In der Krise lernen, etwas ganz anderes – aber sehr sinnvolles! Deshalb sieht das neuen BeschSG vor, dass Arbeitgeber, die Ihren Kolleginnen und Kollegen in der Krise eine Weiterbildung und damit eine Qualifizierung für höhere Aufgaben ermöglichen, die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auch weiterhin erhalten. Einzige Voraussetzung ist, dass die Fortbildung mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit dauert.
Erleichterung Nr. 5: Solange gibt’s weiter Kurzarbeitergeld
Zu guter Letzt: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird verlängert. Während die Hilfe vom Staat üblicherweise nur 12 Monate fließt, gibt’s das Kurzarbeitergeld nach dem neuen BeschSG für bis zu 24 Monate – und bis längstens zum 31.12.2021.
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