Für die Einladung zu einer Betriebsversammlung sind Sie als Betriebsrat zuständig. Und zwar nicht einmal oder zweimal im laufenden Kalenderjahr – sondern ganze viermal! Tun Sie das nicht, kann das fatale Folgen haben.
Es droht die Auflösung
Auch, wenn er es gerne würde: Ihr Arbeitgeber darf selber nicht zu einer Betriebsversammlung einladen oder eine solche abhalten. Das ist Ihre Aufgabe als Betriebsrat. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen als Betriebsrat verlangen,
- eine Betriebsversammlung abzuhalten,
- den von ihm gewünschten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen und
- bei der Versammlung zu erscheinen.
Ansonsten gilt: Als Betriebsrat müssen Sie einmal pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen. Was passiert, wenn nicht, zeigt ein etwas älteres Urteil, an das sich viele Arbeitsrichter noch heute gerne halten:
Der Fall: Bei einem baden-württembergischen Traditionsunternehmen berief der dortige Betriebsrat zwei Jahre lang keine Betriebsversammlung ein – bis die IG Metall bei Gericht die Auflösung des Betriebsrats verlangte.
Das Urteil: 17 Kolleginnen und Kollegen verloren ihr Amt. Die Richter lösten den Betriebsrat tatsächlich auf. Laden Sie als Betriebsrat nämlich über einen längeren Zeitraum nicht zu einer Betriebsversammlung ein, ist das eine grobe Pflichtverletzung (§ 23 BetrVG). Die Folge: Die Auflösung Ihres Betriebsrats (Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 22 BV 13/13).
Wichtiger Hinweis: Es reicht auch nicht, wenn Sie als Betriebsrat, wie die Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg die ausgebliebenen Einladungen zu einer Betriebsratssitzung damit begründen, dass alle Kolleginnen und Kollegen im Betrieb ohnehin ständig auf andere Weise – wie zum Beispiel per E-Mail-Newsletter – informiert werden.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Keine Experimente! Berufen Sie jedes Quartal – und damit 4 x im Jahr – eine Betriebsversammlung ein, auf der Sie als Betriebsrat auch über Ihre Tätigkeit berichten (§ 43 BetrVG). So vermeiden Sie nicht nur grobe Pflichtverletzungen und die Auflösung Ihres Betriebsrats. Noch viel wichtiger: Zeigen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen auf Betriebsversammlungen auf, was Sie als Betriebsrat alles für sie tun und wie Sie sich einsetzen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihr Einsatz als Betriebsrat nicht ausreichend wahrgenommen wird.
Muster: So stimmen Sie die Themen mit Ihrem Arbeitgeber ab
An die Geschäftsleitung im Hause
Abstimmung der Themen für die Betriebsversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wir Ihnen bereits mit Schreiben vom … mitgeteilt haben, wird unsere nächste Betriebsversammlung am … um … Uhr stattfinden. Unter Punkt … steht Ihr Bericht als Geschäftsleitung über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung der Betriebs auf der Tagesordnung.
Die mündliche Unterrichtung der Mitarbeiter hat nach § 110 Abs. 2 BetrVG erst nach Abstimmung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. Wir möchten Sie hiermit ausdrücklich bitten, diese gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise einzuhalten, da dies offensichtlich bei der letzten Betriebsversammlung nicht geschehen ist.
Zur Abstimmung des Berichts sollten wir uns zusammensetzen und möchten Sie bitten, uns einen Terminvorschlag zu unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzende(r)
Stand (13.03.2023)