Frage: Erwirbt ein Kollege Urlaubsansprüche auch dann, wenn er unentschuldigt der Arbeit fernbleibt? Im konkreten Fall sind es bereits vier Wochen, in denen unser Kollege ununterbrochen unentschuldigt fehlt.
Antwort: Das Problem ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Kollegen weder beendet ist noch ruht. Nur in diesen beiden Fällen entsteht kein neuer Urlaub zugunsten Ihres Kollegen. Hinzu kommt: Kann Ihr Kollege nachweisen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist, entsteht ebenfalls neuer Urlaub. Fest steht aber, dass diese Situation – auch im Hinblick auf die übrigen Kolleginnen und Kollegen, die den unentschuldigt fehlenden Kollegen vertreten – so nicht bestehen bleiben kann.
Ihr Arbeitgeber hat zwei Mittel, um zu reagieren: Er kann die Lohnfortzahlung an Ihren Kollegen einstellen. Dazu ist er gesetzlich berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob Ihr Kollege in den letzten vier Wochen einen Grund für sein Fernbleiben hatte, also zum Beispiel, weil er tatsächlich krankgeschrieben ist, oder seiner Arbeit ohne Grund fernbleibt.
Außerdem kann Ihr Arbeitgeber jederzeit – nach Ihrer Anhörung als Betriebsrat – eine fristlose Kündigung aussprechen. Der sollte aber besser eine Abmahnung vorausgehen. Legt der Kollege nämlich im Kündigungsschutzprozess plötzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann es sein, dass die Kündigung vor Gericht nicht bestand hat.
Stand (17.06.2024)