Zustellung Kündigung per Bote
Frage: Früher wurden bei uns Kündigungen immer noch persönlich übergeben. Seit der Geschäftsführer gewechselt hat, ist das nun anders: Neuerdings wird betroffenen Kollegen die Kündigung von einem Boten überbracht. Dabei handelt es sich unter anderem um Mitarbeiter aus unserer Personalabteilung, die zur Wohnanschrift des Kollegen fahren und die Kündigung dort in den Briefkasten werfen. Wir finden, das ist keine Art, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Was steckt hinter dieser Vorgehensweise und können wir unseren Arbeitgeber die Zustellung von Kündigungen durch einen Boten untersagen?
Antwort: Nein, das geht leider nicht. Grundsätzlich steht es jedem Arbeitgeber frei, ob er das Kündigungsschreiben persönlich im Betrieb an den betroffenen Mitarbeiter überreicht oder ob er es zu stellen lässt. Die Zustellung per Boten ist dabei die zuverlässigste Art und Weise, um sicherzustellen, dass das Kündigungsschreiben nachweisbar und rechtzeitig bei dem betroffenen Kollegen eingeht.
Selbst das Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein können hier nicht mithalten. In beiden Fällen könnte der Kollege dann immer noch behaupten, dass in dem Briefumschlag keine Kündigung steckte. Dann hat der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht ein echtes Beweisproblem.
Das aber auch bei einer Zustellung per Boten einiges schiefgehen kann, zeigt dieses witzige Urteil: Auch hier wollte der Arbeitgeber aus Sicherheitsgründen die Kollegen die Kündigung per Boten zustellen. Allerdings stand auf dem Brief die falsche Adresse. Unter der nämlich nicht der Kollege, sondern dessen Bruder wohnhaft. Der nahm die Kündigung trotzdem entgegen und gab sie dann weiter. Allerdings erst nach Ablauf des Datums, an dem die Kündigung spätestens beim Kollegen eingehen musste. Diese Kündigung war natürlich unwirksam und kostete den Arbeitgeber nachher stolze 21.466,67 €. Wegen der verspäteten Weitergabe musste der Arbeitgeber dem Kollegen bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin den Lohn weiterzahlen (LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2016, 3 Sa 467/15).
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