Blitzeis. Schneegestöber. Zugausfälle. Der Winter hat uns dieses Jahr schon richtig früh im Griff. Wenn der Wetterdienst warnt, gibt’s nur eins: Rechtzeitig losfahren. Denn bei Verspätungen wegen Glatteis oder anderer winterlicher Wetterlagen kann Ihr Dienstherr sogar die Vergütung kürzen. Doch es gibt ja auch noch Sie als Personalrat!
Im Winter: Das sind die Pflichten Ihrer Kolleginnen und Kollegen
Der Wintereinbruch kommt oft überraschend. Genauso, wie die Reaktion mancher Dienststellenleitungen, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen deswegen zu spät zur Arbeit kommen. Wer im Winter nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz ist, muss mit Lohnkürzungen rechnen. Der Haken: Das Recht ist dabei auf Seiten der Dienststellenleitung. Denn: Das so genannte Wegerisiko tragen Ihre Kolleginnen und Kollegen. Dazu gehört auch die Gefahr, wegen eis- und schneeglatten Straßen, nicht rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Es gehört daher zu den Pflichten Ihrer Kolleginnen und Kollegen,
– am Vorabend die Wettervorhersage zu studieren,
– den Wecker sicherheitshalber früher zu stellen und
– früher loszufahren, um Verspätungen zu vermeiden.
Gehaltskürzungen drohen nicht nur im Winter
Lohnkürzungen wegen Verspätungen drohen aber nicht nur im Winter, sondern das ganze Jahr über. Fällt im Sommer der Zug aus oder wird der öffentliche Nahverkehr bestreikt, tragen Ihre Kolleginnen und Kollegen bei einer Verspätung trotzdem die Verantwortung – und müssen mit weniger Lohn rechnen.
Ohne Arbeit, kein Geld: Das gilt auch bei glatten Straßen
Doch selbst, wer sich daran hält, ist vor einer Verspätung nicht gefeit. Auch dann heißt es: Ohne Arbeit, kein Lohn. Der Dienstherr darf den Lohn in Höhe der ausgefallenen Arbeitszeit kürzen. Als Personalrat haben Sie bei einer solchen Gehaltskürzung wegen witterungsbedingter Verspätungen kein Mitbestimmungsrecht. Die Dienststellenleitung entscheidet das allein. Das ändert aber nichts am Ärger, den die betroffenen Kolleginnen und Kollegen dann Ihnen als Personalrat gegenüber äußern.
Bloß ein Gerücht: Keine Chance, nachzuarbeiten
Die Reaktion vieler Kolleginnen und Kollegen: Sie gleichen die Verspätung einfach aus, indem sie nach Feierabend länger bleiben. Aber auch das nützt nichts, wenn die Dienststellenleitung nicht will. Ihre Dienststellenleitung muss das nicht akzeptieren – und kann weiter auf der Lohnkürzung bestehen. Denn laut Arbeitsvertrag müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen in der vereinbarten Arbeitszeit – also zum Beispiel von 8 bis 17 Uhr – die Arbeitsleistung erbringen. Außerhalb dieser Arbeitszeit muss der Dienstherr keine Arbeit annehmen.
Lohnkürzung bei Glatteis: Das können Sie als Personalrat tun
Als Personalrat sollten Sie bei witterungsbedingten Verspätungen im Winter die Lohnkürzung der Dinststellenleitung auf keinen Fall ungeprüft hinnehmen.
Hier sollten Sie einen Blick hineinwerfen
Werfen Sie deshalb immer einen Blick in
– den Tarifvertrag oder
– die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit.
In vielen Fällen ist dort klar geregelt, ob und wann die Dienststellenleitung den Lohn kürzen kann.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Am besten nehmen Sie als Personalrat mit dem Dienstherrn jetzt, bevor es richtig kalt und glatt wird, noch einen Zusatz in die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit auf. So lässt sich Ärger auf beiden Seiten vermeiden: Bei der Dienststellenleitung genauso, wie bei Ihren Kolleginnen und Kollegen.
Muster: Diese Regelung gehört in die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit
(1) Kommt der Beschäftigte zu spät zur Arbeit, wird das Arbeitsentgelt nicht gekürzt, wenn es sich um geringfügige Zeitspannen handelt und der Beschäftigte nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
(2) Eine geringfügige Verspätung liegt vor, wenn der Beschäftigte nicht mehr als 15 Minuten zu spät zur Arbeit erscheint.
(3) Beträgt die Verspätung zwischen 15 und 30 Minuten, kann der Beschäftigte – sofern sein Arbeitsplatz und die betriebliche Organisation dies zulassen – die infolge der Verspätung ausgefallene Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Tagen durch Nacharbeit wieder ausgleichen.
…, den …
Unterschriften
(Stand: 08.12.2025)

