Zielvereinbarungen Betriebsrat Mitbestimmung
Frage: Unser Arbeitgeber möchte in unserem Betrieb verstärkt leistungsbezogene Vergütungsformen einführen. Dazu soll es Zielvereinbarung mit Mitarbeitern geben. Bei Zielerreichung wird ein Bonus gezahlt. Welche Mitbestimmungsrechte haben wir in diesem Zusammenhang als Betriebsrat?
Antwort: Als Betriebsrat haben sie nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf Auskunft und umfassende Information über die mit ihren Kollegen getroffenen Zielvereinbarungen (Bundesarbeitsgericht, 21.10.2003 1 ABR 930/02). Achten Sie darauf, dass ihr Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch auch wirklich vollständig erfüllt. Als Betriebsrat sind Ihnen nämlich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie in die Lage versetzen, eigenständig zu prüfen, ob Ihnen als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.
Als Betriebsrat müssen Sie die Informationen rechtzeitig erhalten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Ihnen sämtliche Auskünfte so frühzeitig erteilen muss, dass sie als Betriebsrat ihre gesetzlich eingeräumten Rechte noch ausüben können. Einen Auskunftsanspruch haben sie als Betriebsrat sogar schon dann, wenn das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts wahrscheinlich ist. Schließlich muss der Arbeitgeber Ihnen als Betriebsrat alle Unterlagen vorlegen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich sind.
Plant der Arbeitgeber Zielvereinbarungen, die sich nicht auf die Vergütung beziehen, steht Ihnen als Betriebsrat zu dem ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nummer 6 BetrVG zu. Voraussetzung ist, dass die aus den Vereinbarungen folgenden Daten automatisiert verarbeitet werden. Außerdem können Sie als Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Verhaltens ihrer Kollegen im Betrieb mitbestimmen, wenn im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung bestimmte Verhaltenspflichten, wie zum Beispiel die Teilnahme an einem Ziel-Vereinbarungsgespräch, verlangt werden.
Bei Zielvereinbarungen, bei denen es um die Bezahlung bzw. Vergütung geht, haben sie als Betriebsrat nicht nur ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, sondern auch, weil ein leistungsbezogener Entgeltbestandteil vorliegt, § 87 Abs. 1 Nummer 10 und 11 BetrVG.
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