Zielvereinbarungen Betriebsrat
Welche Mitbestimmungsrechte haben Sie als Betriebsrat bei der Einführung von leistungsbezogenen Vergütungsformen und damit verbundenen Zielvereinbarungen durch den Arbeitgeber?
Nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie als Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft und Information über die mit ihren Kollegen getroffenen Zielvereinbarungen (Bundesarbeitsgericht, 21.10.2003 1 ABR 930/02). Als Betriebsrat sind Ihnen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie in die Lage versetzen, eigenständig zu prüfen, ob Ihnen als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Zielvereinbarungen zusteht oder nicht.
Als Betriebsrat müssen Sie die Informationen frühzeitig erhalten. Der Arbeitgeber muss Ihnen also sämtliche Auskünfte so frühzeitig erteilen, dass sie als Betriebsrat ihre Rechte noch ausüben können. Einen Auskunftsanspruch haben sie als Betriebsrat sogar schon dann, wenn das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts wahrscheinlich ist. Der Arbeitgeber muss Ihnen als Betriebsrat alle Unterlagen vorlegen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich sind.
Möchte der Arbeitgeber Zielvereinbarungen, die sich nicht auf die Vergütung beziehen, einführen, steht Ihnen als Betriebsrat ebenso ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nummer 6 BetrVG zu. Voraussetzung ist, dass die Daten automatisiert verarbeitet werden. Außerdem können Sie als Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Verhaltens ihrer Kollegen im Betrieb mitbestimmen.
Für Zielvereinbarungen, bei denen es um die Bezahlung geht, haben sie als Betriebsrat neben einem Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, auch eine Mitbestimmungsrecht weil ein leistungsbezogener Entgeltbestandteil vorliegt (§ 87 Abs. 1 Nummer 10 und 11 BetrVG).
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