Nach dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat relevante Mitbestimmungsrechte bei Subunternehmen. Die Mitbestimmung dient dazu, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten von Subunternehmen im Sinne der Arbeitnehmerinteressen zu sichern.
Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten, zu denen auch die Arbeitsbedingungen von Subunternehmern gehören, gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Dazu gehört auch die Mitbestimmung bei der Einstellung von Subunternehmern nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann auf die Auswahl der Subunternehmer Einfluss nehmen und darauf achten, dass diese die Arbeitnehmerrechte einhalten.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitnehmer von Subunternehmen. Dies betrifft z.B. Arbeitszeitregelungen oder Sicherheitsvorschriften.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz, wozu auch die Arbeitsbedingungen der im Betrieb tätigen Subunternehmer gehören.
Bei größeren Veränderungen, die die Subunternehmer betreffen, wie Umstrukturierungen oder technische Neuerungen, greift § 111 BetrVG. Hier hat der Betriebsrat ein umfassendes Informations- und Beratungsrecht, um die Interessen der Beschäftigten von Subunternehmen zu wahren.
Insgesamt dient die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Subunternehmen dem Schutz der Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. Die genannten Paragraphen des BetrVG bilden die rechtliche Grundlage für diese Mitbestimmungsrechte, um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten von Subunternehmen angemessen berücksichtigt werden.