Frage: Unser Arbeitgeber hat einem Kollegen gekündigt, obwohl wir als Betriebsrat noch nicht Stellung genommen hatten. Was kann die Gesch.ftsführung jetzt tun?
Antwort: Ihr Arbeitgeber wird wahrscheinlich – sobald er den Fehler bemerkt – gleich noch ein zweites Mal kündigen. Denn seine erste Kündigung ist mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung schlichtweg unwirksam. Diesmal wird Ihr Arbeitgeber erst kündigen, nachdem Sie als Betriebsrat zugestimmt haben oder die Zustimmungsfrist abgelaufen ist. Dann hat Ihr Arbeitgeber gute Chancen, dass zumindest diese Kündigung Bestand hat.
Das zeigt dieser Fall: Ein bei einem Münchener Betrieb beschäftigter Kraftfahrer hatte sich arbeitsunfähig gemeldet. Kurz darauf erfuhr der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter während seiner Krankschreibung ein Café betrieben hatte. Der Arbeitgeber wollte den Mitarbeiter daraufhin fristlos entlassen und hörte den Betriebsrat hierzu an. Da er der Ansicht war, der Betriebsrat habe keine Bedenken gegen die fristlose Kündigung, kündigte er dem Mitarbeiter am folgenden Tag. 2 Tage später widersprach der Betriebsrat der Kündigung. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber erneut fristlos. Gegen beide Kündigungen klagte der Mitarbeiter.
Das Urteil: Nach Meinung der Bundesrichter war lediglich die 1. Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam, da der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte, bevor die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen sei der Betriebsrat zur 2. Kündigung ordnungsgemäß angehört worden (BAG, Urteil vom 03.04.2008, Az.: 2 AZR 965/06).
Stand (30.03.2020)