Nur in 2 Fällen: Wann der Arbeitgeber die Betriebsratswahl abbrechen lassen kann (Betriebsratswahl Abbruch)
Ein Berliner Lieferdienst beschäftigt derzeit die Arbeitsgerichte in der Hauptstadt. Jetzt versuchte die Firma sogar die laufende Betriebsratswahl im Unternehmen abbrechen zu lassen.
In allen anderen Fällen bleiben Sie als Betriebsrat im Amt
Der Fall: Alles war angerichtet, für die Betriebsratswahl in dem Berliner Unternehmen. Der Wahlvorstand war schon bestellt. Das Ziel: In Kürze sollte bei dem Kurierdienst ein Betriebsrat gewählt sein. Doch der Arbeitgeber wollte das verhindern. Er beantragte vor Gericht den Abbruch der Wahl. Seine Argumente: Der Wahlvorstand sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden und das Wahlverfahren habe erhebliche Mängel.
Das Urteil: Die Wahl geht weiter! Ein Abbruch der Wahl kommt nämlich nur in zwei Fällen in Frage.
Fall Nr. 1: Der Wahlvorstand ist bei der Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt.
Fall Nr. 2: Die Mängel im Wahlverfahren machen die Wahl am Ende nichtig.
Liegt keiner dieser beiden Fälle vor, kann der Arbeitgeber nur eines tun: Die Wahl anfechten. Doch das führt dazu, dass der gewählte Betriebsrat erstmal im Amt bleibt (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2021, 13 TaBVGa 1534/21).
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