Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertreter haben Sie nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz eine 2-wöchige Frist einzuhalten, innerhalb derer die Wahl angefochten werden kann. Danach kann nur noch versucht werden, die Wahl als nichtig erklären zu lassen. Das ist aber nur bei Verstößen möglich, die so schwerwiegend sind, dass nicht einmal mehr ansatzweise der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl besteht.
Wie hoch hier die Messlatte liegt, zeigt ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.1.2022, Az. 5 K 526/21.MZ. Im entschiedenen Fall (es geht um eine Personalratswahl) ergab sich aus der Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis eine Differenz zwischen der Anzahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen.
Eine Gewerkschaft klagte – war aber zu spät dran. Sie hatte die 2-Wochen-Frist für eine Wahlanfechtung verpasst. Nach Ablauf der Frist kann das Wahlergebnis nicht mehr infrage gestellt werden, so das Gericht. Der gewählte Personalrat oder in Ihrem Fall, die gewählte Schwerbehindertenvertretung, ist dann im Amt. Etwas anderes gilt nur im Fall der Wahlnichtigkeit. Eine Klage hierauf hätte aber keine Chancen gehabt. Denn dafür wog der Fehler einfach nicht schwer genug.
Ein Beispiel für die Nichtigkeit wäre zum Beispiel, wenn eine Person gewählt wird, die gar nicht zum Schwerbehindertenvertreter gewählt werden kann.
Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb beziehungsweise der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. Wird nun jemand gewählt, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre die Wahl nichtig.
Nichtigkeit der Wahl
Ist die 2-Wochen-Frist abgelaufen, ist nur noch eine Nichtigkeit der Wahl möglich. Das wiederum ist nur möglich, wenn gegen die Grundsätze der allgemeinen und geheimen Wahl grob verstoßen wurde. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Anschein der ordnungsgemäßen Wahl nicht gewahrt werden kann, also beispielsweise bei einer nicht geheimen Stimmabgabe.
Wichtig
Bei der Geltendmachung einer Nichtigkeit sind keine Fristen zu beachten, so dass das Ergebnis der Wahl auch erhebliche Zeit nach deren Durchführung noch gekippt werden kann.
Stand (29.03.2022)