Vergütung von Fahrtzeiten: Dazu sollten Sie keine Betriebsvereinbarung schließen
Die Vergütung von Fahrtzeiten ist immer wieder ein Streitthema. Deshalb schlossen die Kollegen im Betriebsrat einer Firma aus Niedersachsen mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema. Die Arbeit hätten sie sich sparen können.
Tarifsperre: Kein Platz für andere Regelung
Der Fall: Anfahrtszeiten zum ersten Kunden und Rückfahrtzeiten vom letzten Kunden für Außendienst-Mitarbeiter musste der Arbeitgeber nicht zahlen, wenn die Fahrtzeit nicht mehr als 20 Minuten betrug. So stand es in einer Betriebsvereinbarung. Doch ein Servicetechniker im Außendienst verlangte für rund ein halbes Jahr doch die Bezahlung seiner Fahrtzeiten. 1.219,58 € wollte er dafür vom Arbeitgeber haben. Doch die Geschäftsführung lehnte, mit Hinweis auf die Betriebsvereinbarung, ab.
Das Urteil: Der Arbeitgeber muss zahlen. In der Firma galt nämlich auch ein Tarifvertrag. Nach dem zählten die Anfahrtszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Die 20-Minuten-Regelung in der Betriebsvereinbarung verstieß damit gegen die Tarifsperre (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), nach der von tariflichen Regelungen nicht abgewichen werden darf (BAG, Urteil vom 18.03.2020, 5 AZR 36/19).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Tarifsperre ist Tarifsperre. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie als Betriebsrat in der Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht haben. Denn das Mitbestimmungsrecht gilt nur „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“ (§ 87 Absatz 1 BetrVG). Vor dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung also immer einen Blick in den Tarifvertrag werfen, ob dort schon eine Regelung besteht. Sonst ist Ihre Betriebsvereinbarung unwirksam.
Eine Betriebsvereinbarung zu einer variablen Vergütung finden Sie hier.
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