Als Personalratsmitglied dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Vor allem nicht beim Geld. So schreibt es das Gesetz vor. Doch wer muss eigentlich beweisen, dass Sie als Personalratsmitglied zu wenig oder zu viel Gehalt erhalten? Die Antwort: In der Regel sind das Sie. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt in einem häufig vorkommenden Fall die Beweislast verschoben – zu Lasten Ihres Dienstherrn.
Freistellung: Wer die Beweislast trägt
Der Fall: Ein freigestellter Betriebsratskollege hatte geklagt, nachdem ihm vom Arbeitgeber eine besser bezahlte Stelle angeboten worden war, für die er innerbetrieblich sogar als „Idealbesetzung“ galt. Doch der Kollege wollte lieber freigestellter Betriebsrat bleiben und lehnte ab. Trotzdem zahlte berechnete der Arbeitgeber trotz der Ablehnung die höhere Vergütung für die bessere Stelle, teilte dies dem Kollegen mit und zahlte den angepassten Lohn auch aus. Als er den Fehler bemerkte, verlangte der Arbeitgeber die überzahlte Vergütung von dem Kollegen zurück.
Das Urteil: Aus der Rückzahlung wird wohl nichts. Zwar müssen Sie als Betriebsratsmitglied in der Regel beweisen, dass Ihr Gehalt an bestimmte andere Kolleginnen und Kollegen angepasst werden muss (§ 37 Absatz 4 Satz 1 BetrVG). Die Beweislast dreht sich jedoch, wenn der Arbeitgeber die Lohnanpassung ausrechnet, das Ergebnis Ihnen als Betriebsrat mitteilt und den höheren Lohn auszahlt. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er fehlerhaft zu viel Lohn ausbezahlt hat (BAG, Urteil vom 20.03.2025, 7 AZR 46/24).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Lassen Sie als freigestelltes Personalratsmitglied besser Ihren Dienstherrn im Falle einer Anpassung Ihren Lohn ausrechnen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dann muss dieser nachher beweisen, warum die Anpassung falsch war – und nicht Sie als Personalrat.
Stand (14.04.2025)