Die schönste Zeit des Jahres steht kurz bevor. Bald heißt es wieder: Endlich Urlaub! Doch wie immer sind die Ferien – kaum begonnen – auch schon wieder vorbei. Immer mehr Kolleginnen und Kollegen verzichten deshalb lieber auf den ein oder anderen Kurzurlaub, um im Sommer oder Herbst länger zu verreisen. Je länger der Urlaub, desto besser ist nämlich die Erholung – und Ihr Dienstherr darf keine Höchsturlaubsgrenze festlegen.
Hartnäckiger Arbeitgeber
Der Fall: Eine Kollegin aus Thüringen hatte bei ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.03.2026 bis zum 25.03.2026 insgesamt drei Wochen Urlaub am Stück beantragt. Doch der Chef lehnte ab. Seine Begründung: In seinem Unternehmen würden nie mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt. Die Kollegin klagte – und gewann.
Durchsetzung des Urlaubs war eilbedürftig
Doch der Arbeitgeber weigerte sich weiterhin, seiner Mitarbeiterin den beantragten Urlaub zu geben. Daraufhin beantragte die Kollegin, ihren Chef im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihr den gewünschten Urlaub zu gewähren und beantragte gleichzeitig, ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber zu verhängen. Damit sollte der Chef gezwungen werden, ihr den dreiwöchigen Urlaub am Stück zu genehmigen.
Das Urteil: Die Kollegin hat gewonnen. Die Richter gaben der einstweiligen Verfügung der Kollegin statt und hielten die Durchsetzung des Urlaubsanspruchs für eilbedürftig, was eine Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz rechtfertige. Die Frau sei auf den Erlass der einstweiligen Verfügung angewiesen, weil sie sich während ihrer Elternzeit erlaubterweise auf einer längeren Reise befand. Mit Ablauf jedes einzelnen Tages werde ihr Urlaubsanspruch andernfalls vereitelt, befand das Gericht.
Aufteilung des Urlaubs ist die Ausnahme
Den Einwand des Arbeitgebers, dass in seinem Betrieb grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück gewährt würden, ließen die Richter nicht gelten. Eine solche angebliche betriebliche Praxis verstoße gegen den gesetzlichen Urlaubsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG). Der Chef habe die Vorschrift wohl missverstanden: Eine Aufteilung des Urlaubs sei eine absolute Ausnahme und nur zulässig, wenn
– dringende betriebliche Gründe oder
– persönliche Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers dies erforderlich machen. Weil der Chef aber solche Gründe im gerichtlichen Eilverfahren nicht vorgetragen hatte, stand der Kollegin der dreiwöchige Urlaub zu.
Darum gab’s kein Zwangsgeld
Der Arbeitgeber kam aber noch mit einem blauen Auge davon: Zwar musste er den Urlaub gewähren, ein Zwangsgeld verhängten die Richter aber nicht. Dies begründeten sie damit, dass der gerichtliche Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Zustimmung des Arbeitgebers ersetzt. Damit war kein Zwangsgeld mehr erforderlich (LAG Thüringen, Beschluss vom 02.03.2026, 4 Ta 15/26).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Eine wichtige Entscheidung für Ihre Kolleginnen und Kollegen vor der anstehenden Haupturlaubssaison. Denn der gerichtliche Beschluss legt eindeutig fest, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht nur Anspruch auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub haben, sondern diesen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung innerhalb kürzester Zeit – meist schon bis zum nächsten Tag – durchsetzen können.
Schnell-Check: Das sind Gründe, um den Urlaubsantrag abzulehnen
– In dem Zeitraum, für den die Kollegin oder der Kollege einen Urlaubsantrag gestellt hat Ja Nein
— fehlt es an einer Urlaubsvertretung,
— fallen bereits andere Kolleginnen und Kollegen wegen Krankheit aus,
— haben bereits andere vorzugswürdige Kolleginnen und Kollegen ihren Urlaub gewährt bekommen, weil diese zum Beispiel wegen schulpflichtiger Kinder (Ferien), wegen ihres Partners oder aufgrund ihres Alters auf einen bestimmten Urlaubszeitraum angewiesen sind,
– kommt es in Ihrer Dienststelle zu einer unvorhergesehen hohen Arbeitsbelastung,
– stehen spezifische Aufgaben an, die dringend in dieser Zeit erledigt werden müssen, wie zum Beispiel die jährliche Inventur oder die Erstellung der Jahresbilanz.
Haben Sie bei einem dieser Punkte „Ja“ angekreuzt, kann der Dienstherr einen Urlaubsantrag ablehnen.
Wichtiger Hinweis: Hat Ihr Dienstherr den Urlaub gewährt, kann er ihn nur noch in einem absoluten Notfall, wie zum Beispiel bei einer Überschwemmung, einseitig zurücknehmen. Dann muss er allerdings auch Schadensersatz leisten und zum Beispiel die Stornokosten für eine bereits gebuchte Reise erstatten.
(Stand: 11.05.2026)

