Frage: Bei uns im Betrieb waren zum Zeitpunkt der letzten Wahl fünf schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen beschäftigt. Inzwischen ist einer der Kollegen in Rente gegangen, sodass nur noch vier schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb tätig sind. Bedeutet das, dass ich als Schwerbehindertenvertretung mein Amt vorzeitig verliere, weil der gesetzliche Schwellenwert von fünf nicht mehr erreicht wird?
Antwort: Nein, Sie müssen Ihr Amt nicht niederlegen. Auch wenn die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten nachträglich unter fünf sinkt, bleibt die Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Amt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 (Az. 7 ABR 27/21) ausdrücklich entschieden. Maßgeblich ist allein, dass der Schwellenwert von fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zum Zeitpunkt der Wahl erfüllt war. Eine gesetzliche Regelung, wonach die Amtszeit automatisch endet, wenn später weniger schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb sind, gibt es nicht. Das bedeutet: Ihre Amtszeit läuft regulär weiter – bis zur nächsten Wahl oder bis das Amt auf andere Weise endet (z. B. durch Rücktritt). Dann ist bei weiterer Unterschreitung des Schwellenwerts allerdings keine erneute Wahl möglich.
(Stand: 05.11.2025)

