Manche Seminarveranstalter sind großzügiger als andere. Die einen geben schicke Ordner mit den Fortbildungsunterlagen aus. Andere verschenken wertvolle Tablets. Ein Wahlvorstand bekam gleich vier solcher Geräte auf einer Schulungsveranstaltung. Kaum im Betrieb, war er zwei davon schon wieder los.
Wer bezahlt, wird Eigentümer
Der Fall: Die vier Tablets, die der Wahlvorstand auf einer Schulung erhalten hatte, mussten noch im Betrieb technisch eingerichtet werden. Dabei behielt der Arbeitgeber zwei der Geräte ein. Sein Argument: Er habe die Fortbildungsveranstaltung bezahlt und deshalb sei er auch der rechtmäßige Eigentümer der Tablets. Das ließen sich die Kolleginnen und Kollegen des Wahlvorstands in dem sächsischen Betrieb aber nicht gefallen. Sie beantragten beim zuständigen Arbeitsgericht die Herausgabe der beiden vom Arbeitgeber einbehaltenen Tablets.
Das Urteil: Der Arbeitgeber ist tatsächlich der rechtmäßige Eigentümer der Geräte. Das heißt aber nicht, dass er die Tablets behalten darf. Deswegen musste der Arbeitgeber die beiden einbehaltenen Geräte sofort wieder an den Wahlvorstand herausgeben. Denn die Richter entschieden: Auch wenn die Tablets dem Arbeitgeber gehören, weil er die Schulung und damit auch die Geräte bezahlt hat, muss er sie dem Wahlvorstand für die Dauer der Wahl zur Nutzung zur Verfügung stellen (ArbG Chemnitz, Beschluss vom 16.04.2026, 5 BVGa 3/26).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Die Entscheidung ist auf Sie als Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in diesem Herbst neu gewählt wird, direkt übertragbar. Erhalten Sie oder der Wahlvorstand der JAV bei einem Seminar moderne Tablets oder andere Sachmittel, muss Ihr Arbeitgeber sie – auch wenn er Eigentümer der Tablets geworden ist – Ihnen als Betriebsrat oder Wahlvorstand zur Verfügung stellen, sofern diese Geräte für die Amtstätigkeit erforderlich sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn darauf Schulungsunterlagen, Arbeitshilfen oder Gesetze gespeichert sind.
(Stand: 27.07.2026)

