„Sonderurlaub für Ältere: Ist das in einer Betriebsvereinbarung zulässig?“
Frage: In unserem Betrieb wird noch richtig hart malocht. Die meisten Mitarbeiter arbeiten den ganzen Tag über unter körperlicher Belastung. Als Betriebsrat möchten wir uns nun durchsetzen, dass alle diese Kolleginnen und Kollegen ab dem 55. Lebensjahr pro Jahr zwei Tage Sonderurlaub bekommen. Dazu möchten wir eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber schließen. Der ist auch nicht abgeneigt, weil er meint, dass damit die Gesundheit der älteren Kolleginnen und Kollegen geschont wird, die krankheitsbedingten Fehlzeiten sinken und unser Betrieb gleichzeitig attraktiver für erfahrene Facharbeiter wird. Er hat jedoch Bedenken, dass jüngere Kolleginnen und Kollegen durch diese Regelung rechtswidrig benachteiligt und die Betriebsvereinbarung damit wiederr kippen könnten. Was können wir ihm entgegnen.
Antwort: Ganz einfach. Sagen Sie ihm einfach, dass sei kein Problem. Sonderurlaub für ältere Kolleginnen und Kollegen stellt nämlich keine Benachteiligung für Jüngere dar, wenn es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Alten und Jungen gibt. Und den haben Sie: In Ihrem Betrieb wird nämlich hart gearbeitet und das fällt Ihren Kolleginnen und Kollegen mit zunehmendem Alter immer schwerer. Sonderurlaub kann in solchen Fällen die Belastung senken und die Gesundheit erhalten und sogar fördern. Mein Tipp: Schreiben Sie diesen Grund, warum Ihre Kolleginnen und Kollegen ab dem 55. Lebensjahr die zwei Tage Zusatzurlaub bekommen, einfach in die Betriebsvereinbarung. Das leuchtet dann auch den Jüngeren ein.
Einen Mustertext für Sonderurlaub für Nichtraucher finden Sie hier.
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