Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele digitale Angebote zur Barrierefreiheit. Dies betrifft sowohl öffentliche Stellen als auch zahlreiche private Unternehmen. Ziel ist es, allen Menschen – unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten – den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Als Schwerbehindertenvertretung sollten Sie dabei ein Auge auf die digitale Barrierefreiheit in Ihrer Dienststelle oder Ihrem Unternehmen haben. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen.
Worum geht es im BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nennt zum ersten Mal rechtliche Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden. Das BFSG ist verpflichtend für alle Hersteller, Händler und Importeure sowie für die Erbringer bestimmter Dienstleistungen. Seit dem vollständigen Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 sind nur noch Produkte neu in Verkehr zu bringen, wenn sie
– den vorgeschriebenen Barrierefreiheitsanforderungen genügen,
– das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben,
– mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet sind,
– eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Dienstleistungen dürfen dann nur angeboten werden, wenn sie den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG genügen. Diese Anforderungen müssen erfüllt werden Dank digitaler Barrierefreiheit sollen allen Menschen digitale Angebote zugänglich gemacht werden. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen gemäß der aktuellen Technik in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Gemäß des BFSG müssen alle Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden. Des Weiteren müssen Informationen zur Funktionsweise von Dienstleistungen über mehr als einen sensorischen Kanal, in einer angemessenen Schriftgröße und geeignetem Format unter Berücksichtigung des Nutzungskontextes bereitgestellt werden.
Was muss barrierefrei sein?
Konkret bedeutet das: Seit dem 28. Juni 2025 sind gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet:
– Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
– Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
– Fernsehgeräte mit Internetzugang
– E-Book-Lesegeräte
– Router
Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
– Telekommunikationsdienste
– E-Books
– auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
– Bankdienstleistungen
– Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
– Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorortund Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Umsatz sind von der Verpflichtung ausgenommen – aber auch für sie lohnt sich Barrierefreiheit langfristig. Wichtig: Für öffentliche Stellen gelten bereits seit 2018 bzw. 2019 umfassende Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit gemäß dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung (BITV 2.0).
Praktische Umsetzung: Worauf sollten Sie achten?
Die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit basiert auf internationalen Standards, insbesondere den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese Richtlinien definieren Anforderungen in den Bereichen:
– Wahrnehmbarkeit: Informationen müssen für alle Sinne zugänglich sein (z. B. Textalternativen für Bilder).
– Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen mit unterschiedlichen Eingabemethoden nutzbar sein (z. B. Tastaturbedienung).
– Verständlichkeit: Inhalte und Navigation müssen klar und konsistent sein.
– Robustheit: Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien kompatibel sein, einschließlich assistiver Technologien.
Ihre Prüfpunkte als SBV: 3 Checklisten zur digitalen Barrierefreiheit Ihrer Webseiten
Wie weit ist es her, mit der digitalen Barrierefreiheit der Webseiten und des Intranets Ihres Arbeitgebers oder Dienstherren? Mit den nebenstehenden Checklisten können Sie die digitalen Angebote Ihrer Dienststelle oder Ihres Unternehmens systematisch auf Barrierefreiheit auf die Probe stellen.
Was tun, wenn’s hapert?
Barrierefreiheit sollte eigentlich schon bei der Planung und Entwicklung digitaler Angebote mitgedacht werden. So lassen sich teure Nachbesserungen vermeiden. Wenn Sie aber jetzt nach dem Stichtag noch Mängel feststellen, weisen Sie als SBV aktiv auf diese Mängel hin – zum Nutzen Ihres Arbeitgebers oder Dienstherren aber auch im Sinne guter Nutzerfreundlichkeit für alle Beschäftigten und Kunden.
Checkliste 1: Gestaltung
– Sind Inhalte kontrastreich und gut lesbar (z. B. serifenlose Schrift)?
– Funktioniert die Seite auch ohne Farben (Farbinformationen sind nicht allein entscheidend)?
– Lassen sich Texte und Grafiken vergrößern?
– Sind Schaltflächen groß und klar beschriftet?
– Gibt es keine flackernden oder blinkenden Inhalte?
– Ist die Navigation logisch und vorhersehbar aufgebaut?
Checkliste 2: Technische Umsetzung
– Ist die Webseite auch allein mit der Tastatur bedienbar?
– Sind alle Formularfelder beschriftet und in logischer Reihenfolge?
– Gibt es ausreichend Zeit für Formulareingaben (keine automatischen Zeitlimits)?
– Unterstützt die Seite verschiedene Gerätegrößen und Browser-Einstellungen?
– Werden HTML-Standards korrekt eingesetzt (z. B. richtige Überschriftenstruktur)?
– Werden barrierefreie Attribute wie aria-label verwendet?
Checkliste 3: Redaktionelle Inhalte
– Sind Texte in klarer, einfacher Sprache verfasst?
– Haben Bilder und Grafiken Alternativtexte (oder sind als dekorativ markiert)?
– Sind Videos untertitelt und mit Audiodeskription versehen?
– Gibt es für Audioinhalte Transkriptionen?
– Sind alle PDF-Dokumente barrierefrei zugänglich?
Wichtig: Wenn digitale Angebote nicht barrierefrei sind, können Betroffene dies bei der zuständigen Landesbehörde melden. Diese kann Maßnahmen zur Verbesserung anordnen oder im Extremfall den Verkauf bzw. die Nutzung untersagen. Auch Verbandsklagen sind möglich.
(Stand: 24.06.2025)

