Diese Worte überraschen nicht nur viele Väter: „Ich bin schwanger!“ Auch Ihre Dienststellenleitung trifft diese Nachricht oft wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Kritisch wird’s vor allem, wenn Ihr Dienstherr zu diesem Zeitpunkt der schwangeren Kollegin bereits gekündigt hat. Denn die Kündigung ist dann alles andere als sicher. Das sollten Sie als Personalrat darüber wissen.
Kündigung zurücknehmen: Das ist keine Option
Zunächst gilt: Ihr Dienstherr kann eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht zurücknehmen, denn eine Kündigung ist kein Rechtsgeschäft wie etwa ein Vertrag, sondern eine einseitige Willenserklärung. Sie wird wirksam, sobald sie beim Empfänger, also bei Ihrer Kollegin, eingeht (§ 130 BGB).
Schwangere Kollegin: So weit geht der gesetzliche Kündigungsschutz
Ist eine Kollegin schwanger, steht sie unter besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz. Der gilt aber nur, wenn die Dienststellenleitung von der Schwangerschaft Ihrer Kollegin weiß. Ist das der Fall, ist eine ordentliche Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig.
Wichtiger Hinweis: Fristlos kündigen darf Ihr Dienstherr zwar auch während der Schwangerschaft, wenn ein wichtiger Grund, zum Beispiel ein Arbeitszeitbetrug, vorliegt. Dafür braucht er allerdings die Zustimmung des Integrationsamts. EuGH: 2 Wochen sind zu kurz Erfährt eine gekündigte Kollegin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist, in der sie sich mit einer Klage gegen die Kündigung wehren kann, von ihrer Schwangerschaft, hat sie noch zwei weitere Wochen, um einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten – weil nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen erhobenen – Klage zu stellen.
Wichtiger Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass diese zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu kurz sind (EuGH, Urteil vom 27.06.2024, C-284/23). In dem Fall hatte sich eine Pflegehelferin beim Arbeitsgericht Mainz gegen die Beendigung Ihres Dienstverhältnisses zur Wehr gesetzt, die erst einen Monat nach der Kündigung erfahren hatte, dass sie schwanger ist. Die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage war da bereits abgelaufen. Auch die zusätzliche Frist
von zwei Wochen für den Antrag auf verspätete Zulassung ihrer Klage ließ die Kollegin verstreichen. Die Richter am zuständigen Arbeitsgericht Mainz hätten die Klage damit eigentlich abweisen müssen.
Der EuGH sah dies anders: Nach seiner Meinung muss einer Kollegin in diesem Fall eine längere Frist als zwei Wochen für den Antrag auf verspätete Zulassung der Klage eingeräumt werden, um sich beraten zu lassen. Erst danach könne sie im Zweifel entscheiden, ob sie die Klage mitsamt dem Antrag auf verspätete Zulassung stellen will. Dem trägt das aktuelle BAG-Urteil auf Seite 1 jetzt Rechnung, in dem es der schwangeren Kollegin mehr Zeit einräumt. Denn danach muss eine schwangere Kollegin Ihrer Dienststellenleitung nicht unbedingt sofort nach einem positiven Schwangerschaftstest informieren, sondern kann sich erst noch Sicherheit durch einen Befund vom Frauenarzt einholen und dann erst mitteilen, dass sie schwanger ist. In diesem Fall hält sie die 2-Wochen-Frist für den Antrag auf verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage noch ein – auch wenn sie vorher bereits selbst einen Schwangerschaftstest durchgeführt hat, der positiv verlaufen ist.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Im Falle einer bekannten Schwangerschaft sollten Sie als Personalrat der Kündigung natürlich widersprechen. Wendet sich eine Kollegin aber in Ihrer Sprechstunde, die erst nach der Kündigung von Ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollten Sie ihr unbedingt empfehlen, keine Zeit zu verlieren und sofort Kündigungsschutzklage zu erheben und einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen.
(Stand: 28.04.2025)

