Frage: Unser Arbeitgeber lässt in letzter Zeit immer wieder Kolleginnen oder Kollegen, die sich auf eine Arbeitsstelle in unserem Betrieb bewerben, ein paar Tage kostenlos zur Probe arbeiten. Wir als Betriebsrat haben das in unserer letzten Sitzung besprochen und finden, dass überhaupt kein Bedarf an solchen „Probe-Arbeitstagen“ besteht. Schließlich ist in allen Arbeitsverträgen genau für diesen Zweck eine Probezeit für die ersten 6 Monate vereinbart, innerhalb derer der Arbeitgeber mit einer Frist von 14 Tagen das Arbeitsverhältnis wieder beenden kann. Klar, muss er dann für 14 Tage noch die Kollegin oder den Kollegen noch weiterbeschäftigen oder zumindest weiterbezahlen, aber das halten wir für vertretbar. Sind solche „Probe-Arbeitstage“ überhaupt erlaubt?
Antwort: Ja, das ist erlaubt. Es besteht durchaus die Möglichkeit, einen neuen Mitarbeiter vor der Einstellung zu testen, bevor der Arbeitsvertrag schließlich unterschrieben wird. Solche Probe-Arbeitstage werden arbeitsrechtlich als Einfühlungsarbeitsverhältnis (= Schnupper-Arbeitsverhältnis) bezeichnet. Das ist nichts anderes, als eine Kennenlernphase, die aber noch kein richtiges Arbeitsverhältnis darstellt. Ein Schnupper-Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitgeber gleich mehrere Vorteile: Einerseits entsteht kein richtiges Arbeitsverhältnis. Die mögliche neue Kollegin oder der mögliche neue Kollege hält sich dazu in Ihrem Betrieb auf. Passt „die Chemie nicht“, muss keine Kündigung ausgesprochen werden. Außerdem besteht in einem solchen Schnupper-Arbeitsverhältnis keine Pflicht zur Lohnzahlung. Dafür ist der Bewerber aber auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Anders ausgedrückt: Er kann arbeiten, muss aber nicht – und er kann jederzeit wieder aufhören. Der Zweck des Einfühlungsarbeitsverhältnisses ist nämlich das gegenseitige Kennenlernen und nicht in erster Linie die Erbringung von Arbeitsleistung.
Es gibt aber auch bei einem Einfühlungsarbeitsverhältnis bestimmte Grenzen, die der Arbeitgeber einhalten muss. Dazu zählt, dass
- die spätere Begründung eines Arbeitsverhältnisses ernsthaft beabsichtigt sein muss,
- keine Arbeitspflicht besteht,
- der Arbeitgeber kein Direktionsrecht, wohl aber ein Hausrecht hat und
- die Dauer grundsätzlich eine Woche nicht überschreitet.