Ein Attest vom Arzt, ohne auch nur einmal die Praxis betreten zu haben: Das ist bei Krankschreibungen inzwischen zulässig, sofern die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) nach einem Telefonat mit dem Mediziner ausgestellt worden ist. Doch vor reinen Online- Krankschreibungen ohne Telefonat sollten Sie als Betriebsrat ab sofort dringend warnen. Einem Kollegen aus Dortmund hätte das vielleicht geholfen.
Fristlose Kündigung
Der Fall: Der Kollege aus dem Ruhrgebiet
hatte sich über eine Internet-Plattform
eine AU-Bescheinigung ausstellen
lassen. Dazu hatte er nur einen Fragebogen
ausgefüllt. Die Antwort vom Arbeitgeber
kam postwendend: Eine fristlose
Kündigung.
Das Urteil: Die Kündigung ist wirksam. Wer sich im Internet eine Krankschreibung besorgt, ohne dabei Kontakt mit einem Arzt zu haben, riskiert fristlos entlassen zu werden. Eine solche AUBescheinigung kann eine Täuschung des Arbeitgebers bedeuten, denn ein solches Attest hat keinen Beweiswert, weil keine ärztliche Untersuchung oder Anamnese erfolgt ist (LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Kranke Kolleginnen und Kollegen, die sich jetzt im Herbst bei einem Krankheitsfall wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht in eine ärztliche Praxis trauen, sollten Sie als Betriebsrat eine telefonische Krankschreibung empfehlen. Die ist zulässig, solange die Kollegin oder der Kollege dem Arzt bekannt ist und es sich um eine leichte Krankheit handelt, die eine Krankschreibung von nicht mehr als fünf Kalendertagen erforderlich macht.
(Stand: 02.12.2025)

