8 Stunden. So lange dauerten oft die Betriebsrats-Sitzungen bei einem Getränkehersteller. Die Kollegen forderten deshalb vom Arbeitgeber neue Stühle. Die 9 Sitzgelegenheiten sollten sich drehen und rollen lassen. Jetzt landete die Sache vor Gericht.
Nur 3 richtige Bürostühle
Der Fall: Für die 9 Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat gab es 3 Bürostühle. Die anderen 6 Stühle hatten Beine. Genug, fand der Arbeitgeber und lehnte die Anschaffung der neuen Drehstühle ab.
Das Urteil: Recht so, fanden die Richter – und zwar in beiden Instanzen. Der Grund: Die vorhandenen Stühle entsprächen der üblichen Ausstattung in den Konferenzräumen der Firma. Deshalb seien neue, dreh- und rollbare Stühle nicht erforderlich. (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2020, 5 TaBV 25/19).
So finden Sie heraus, was der Arbeitgeber zahlen muss
Bürostühle, ein Internetanschluss oder ein dienstliches Smartphone: Die Wunschliste von Dingen, die Ihnen als Betriebsrat die Amtstätigkeit leichter machen, ist lang. Da stellt sich schnell die Frage: Was steht Ihnen als Betriebsrat zu, und was nicht.
Auch das ist natürlich gesetzlich geregelt: Der Arbeitgeber muss alle Sachmittel bezahlen, die für Ihre Tätigkeit als Betriebsrat erforderlich sind (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Danach haben Sie als Betriebsrat
- für die Sitzungen,
- die Sprechstunden und
- die laufende Geschäftsführung
einen gesetzlichen Anspruch auf bestimmte Sachmittel.
Ein Büro und noch viel mehr: Das können Sie als Betriebsrat verlangen
Das heißt: Der Arbeitgeber muss Ihnen als Betriebsrat im erforderlichen Umfang
- Räume,
- sachliche Mittel, etwa Zeitschriften (wie „Betriebsrat heute“) oder Bürostühle,
- Informations- und Kommunikationstechnik sowie
- Büropersonal
zur Verfügung stellen – und für die Kosten aufkommen.
Ein solches Musterformular, zum Beispiel zum Bezug des Fachinformationsdienstes „Betriebsrat heute“ können Sie sich unter www.praktimedia.de sofort herunterladen und bei der nächsten Bestellung eines Sachmittels einsetzen.
(Stand 16.11.2020)