Von wegen „Frohes Neues Jahr!“: Wenn es nach den führenden Wirtschaftsverbänden in unserem Land geht, sieht es für 2026 alles andere als rosig aus. Die deutsche Wirtschaft steckt in einer tiefen Krise und die meisten Verbände erwarten im neuen Jahr keine Besserung. Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) hat dazu am 29.12.2025 eine ernüchternde Umfrage veröffentlicht: Danach rechnet fast die Hälfte der deutschen Wirtschaftsverbände in 2026 mit einem Stellenabbau. Das heißt: Es kann zu Massenentlassungen kommen. Als Betriebsrat sollten Sie jetzt wissen, was dann zu tun ist.
Schnell-Check: Das ist eine Massenentlassung
– Sind in Ihrem Betrieb zwischen 21 und 59 Kolleginnen und Kollegen beschäftigt und sollen mindestens 6 davon entlassen werden?
– Beschäftigt Ihr Betrieb zwischen 60 und 499 Kolleginnen und Kollegen und droht davon 10 % oder mehr als 25 die Kündigung?
– Beträgt die Zahl der in Ihrem Betrieb beschäftigten Kolleginnen und Kollegen 500 oder mehr und die Zahl der geplanten Kündigung mindestens 30?
Ein „Ja“ genügt, und Ihr Arbeitgeber plant eine Massenentlassung, wenn die Kündigungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen erfolgen sollen
Wichtiger Hinweis: Eine Massenentlassung findet aber nicht im Stillen statt. Im Gegenteil: Ihr Arbeitgeber muss eine solche Entlassungswelle gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen. Vorher muss er aber Sie als Betriebsrat einschalten. Und zwar gleich zweifach.
Zuerst muss Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat informieren
Zunächst muss Ihr Arbeitgeber das tun, was er meistens tun muss, wenn er nachteilige Maßnahmen für Ihre Kolleginnen und Kollegen plant: Er muss Sie als Betriebsrat einbeziehen und informieren.
Das müssen Sie als Betriebsrat wissen
Bei einer geplanten Massenentlassung muss er Ihnen als Betriebsrat vor allem Auskunft geben über
– die Gründe für die geplanten Entlassungen,
– die Anzahl und Berufsgruppen der Beschäftigten, die entlassen werden sollen,
– die Anzahl und Berufsgruppen der regelmäßig Beschäftigten,
– den Zeitraum der geplanten Entlassungen,
– die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der Beschäftigten, die entlassen werden sollen,
– die Kriterien, nach denen gegebenenfalls Abfindungen berechnet werden sollen.
Wichtiger Hinweis: Die Agentur für Arbeit muss eine Kopie der Mitteilung, die an Sie als Betriebsrat gegangen ist, erhalten. Das Gleiche gilt für die Stellungnahme, die Sie als Betriebsrat zu der geplanten Massenentlassung abgeben können.
Dann muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen reden
Hat Ihr Arbeitgeber Sie über die wesentlichen Umstände der Massenentlassung informiert, muss er ein Konsultationsverfahren mit Ihnen als Betriebsrat einleiten (§ 17 Abs. 2 KSchG). Das heißt: Er muss mit Ihnen reden und sich beraten. Das Ziel dieser Beratungen ist es, dass Sie als Betriebsrat die Gelegenheit erhalten, Vorschläge zu machen, die dazu führen können, die Massenentlassungen zu vermeiden oder deren Folgen für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu mildern.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Die Beratungen mit Ihnen als Betriebsrat sollte Ihr Arbeitgeber auch besser ernsthaft führen und sich Ihre Vorschläge zu Herzen nehmen. Denn als Betriebsrat sollten Sie eine Stellungnahme abgeben. Diese muss Ihr Arbeitgeber der Anzeige der geplanten Massenentlassungen an die Agentur für Arbeit beifügen. Ergibt sich daraus, dass Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat nicht beteiligt oder nicht angemessen konsultiert und Ihre Ideen als Betriebsrat nicht zumindest ernsthaft geprüft hat, kann das die Entlassungen unwirksam machen.
(Stand: 26.01.2026)

