Masken-Muffel: So prüfen Sie die ersten Abmahnungen wegen Corona
Die freigegebene neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel – seit 11.08.2020 gültig – schreibt sie eindeutig vor: Die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) am Arbeitsplatz. Doch manche Kolleginnen und Kollegen nehmen diese Pflicht längst nicht mehr so genau. Die meisten Arbeitgeber reagieren darauf inzwischen mit Abmahnungen, die Sie als Betriebsrat im späteren Kündigungsfall unbedingt prüfen sollten. Viele sind unwirksam.
5 Fehler: Das ist Ihr Prüfungsschema für eine Abmahnung
So wichtig das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb zum Schutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen auch ist: Bei Verstößen muss Ihr Arbeitgeber darauf achten, dass seine Abmahnung wirksam ist und auch vor Gericht Bestand hat. Das ist in der Praxis nämlich oft nicht der Fall. Immer wieder machen Arbeitgeber bei einer Abmahnung dieselben 5 Fehler.
Fehler Nr. 1: Der Pflichtverstoß wird nicht konkret dargestellt
Die erste Pflicht Ihres Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen die Masken-Pflicht im Betrieb: In der Abmahnung muss das Fehlverhalten der Kollegin oder des Kollegen genau bezeichnet werden. Das heißt: Die Abmahnung muss eindeutige Hinweise auf die einzuhaltende Pflicht enthalten. Dazu gehören neben dem Verstoß gegen die Masken-Pflicht auch genaue Angaben
- zum Ort des Pflichtverstoßes
- zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens, also das genau Datum und die Uhrzeit und
- zu den Zeugen, die den Pflichtverstoß bestätigen können.
Falsch | Richtig |
„In den vergangenen Tagen haben Sie mehrfach gegen die betriebliche Pflicht aller Mitarbeiter, durch das ständige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes die Infektionsgefahr für die Kolleginnen und Kollegen zu senken, verstoßen.“ | „Bedauerlicherweise sind Sie am … um … Uhr trotz mündlicher Ermahnung zum wiederholten Male von Ihrer Vorgesetzten, Frau …, am Arbeitsplatz ohne den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz angetroffen worden.“ |
Fehler Nr. 2: Das Fehlverhalten wird nicht klar gerügt
Wer die Maske nicht trägt, gefährdet seine Kolleginnen und Kollegen. Logisch, das Masken-Muffel anecken und ihr Fehlverhalten missbilligt wird. Das allein reicht aber nicht. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber den Pflichtverstoß also nicht nur genau bezeichnen, sondern auch eindeutig rügen.
Falsch | Richtig |
„Bitte tragen Sie ab sofort schon im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Kolleginnen und Kollegen die im Betrieb in ausreichender Zahl bereitgestellten Mund-Nasen-Bedeckungen.“ | „Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir dieses Fehlverhalten vor allem wegen der besonders schutzbedürftigen Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich missbilligen und nicht weiter hinnehmen werden.“ |
Fehler Nr. 3: Der Kollege muss gewarnt werden
Masken-Muffel im Betrieb müssen mit den Folgen leben. Und die sind einschneidend: Kommt es zu einem weiteren Verstoß gegen die Masken-Pflicht, droht der Kollegin oder dem Kollegen die Kündigung. Das muss ihm aber in der Abmahnung auch unbedingt klargemacht werden, indem vor den Konsequenzen weiterer Pflichtverletzungen gewarnt wird. Und zwar mit deutlichen Worten:
Falsch | Richtig |
„Als Arbeitgeber behalten wir uns, für den Fall einer Wiederholung des in dieser Abmahnung gerügten Fehlverhaltens, rechtliche Konsequenzen vor.“ | „Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer ordentlichen oder sogar mit einer außerordentlichen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.“ |
Fehler Nr. 4: Das Fehlverhalten muss dokumentiert werden
Durch die Abmahnung soll der Pflichtverstoß Ihrer Kollegin oder Ihres Kollegen festgehalten werden, um später vor dem Arbeitsgericht beweisen zu können, dass die Kündigung nicht ohne ausdrückliche Warnung erfolgt ist. Deshalb sollte die Abmahnung – obwohl dies nicht vorgeschrieben ist – immer
- schriftlich ausgesprochen und
- der Zugang dokumentiert
werden.
Falsch | Richtig |
Der Arbeitgeber legt der Kollegin oder dem Kollegen die Abmahnung im Betrieb auf seinen Schreibtisch oder wirft diese einfach unter der Wohnanschrift in den Briefkasten. | Der Mitarbeiter quittiert den Erhalt der Abmahnung durch seine Unterschrift oder die Abmahnung wird durch einen Boten, der die Zustellung bescheinigt, in den privaten Briefkasten geworfen. |
Fehler Nr. 5: Zu viele Verstöße sind gefährlich
Viel hilft viel, denken sich viele Arbeitgeber und sammeln erst mehrere Pflichtverstöße, um diese dann in einer Abmahnung zu rügen. Doch das macht die Abmahnung nicht wirkungsvoller. Im Gegenteil:
- lässt sich nur ein einziges Fehlverhalten am Ende nicht nachweisen oder
- stellt sich der Pflichtverstoß als nicht abmahnungswürdig heraus,
macht das die gesamte Abmahnung unwirksam.
Dieses Risiko lässt sich nur ausschließen, indem der Arbeitgeber jedes Fehlverhalten mit einem gesonderten Schreiben abmahnt. Dann bleiben die anderen Abmahnungen wirksam.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Sprechen Sie mit Ihren Kolleginnen und Kollegen, die sich weigern, die Maske vorschriftsmäßig zu tragen – und zwar nicht nur wegen des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Denn eine unwirksame Abmahnung hat immer die gleiche Folge: Der Arbeitgeber macht den gleichen Fehler in der Regel nicht zweimal und dann ist die nächste Abmahnung garantiert wirksam.
Einen kostenlosen Download einer Betriebsvereinbarung zur Maskenpflicht finden Sie hier.
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