Immer schön bei der Wahrheit bleiben. Denn: Lügen haben kurze Beine. Das haben wir alle schon im Kindergartenalter für’s Leben gelernt. Und was im Leben richtig ist, gilt auch am Arbeitsplatz: Schummeln bringt nichts. Eine Erfahrung, die eine Kollegin aus Nordrhein-Westfalen jetzt leider machen musste.
Drei Fehler: Das reicht für die Kündigung
Der Fall: Die schwerbehinderte Kollegin war als Raumpflegerin beschäftigt. Eines Morgens verließ sie den Betrieb während der Arbeitszeit, um in einem gegenüberliegenden Café zu frühstücken. Dabei unterliefen der Kollegin gleich drei schwerwiegende Fehler:
Fehler Nr. 1 Die Kollegin meldete sich vorher nicht – wie vorgeschrieben – im elektronischen Zeiterfassungssystem ab.
Fehler Nr. 2 Die Raumpflegerin hatte Ihre Kolleginnen und Kollegen angelogen, weil sie diesen gegenüber angab, im Keller zu tun zu haben.
Fehler Nr. 3 Beim Frühstücken im Café ließ die Kollegin sich dann auch noch von Ihrem Arbeitgeber, der von Ihren Kolleginnen und Kollegen informiert worden war, mit dem Handy fotografieren. Nach Ihrer Rückkehr in den Betrieb darauf angesprochen, bestand die Kollegin weiterhin auf Ihrer Behauptung, im Keller gearbeitet zu haben. Den vorgeworfenen Besuch im Café bezeichnete sie als Irrtum.
Für den Arbeitgeber war das eine Lüge zu viel: Er hielt der Kollegin die Handy-Aufnahmen noch einmal unter die Nase, woraufhin sie zugab, im Café, statt am Arbeitsplatz gewesen zu sein. Der Chef kündigte trotzdem fristlos und zudem hilfsweise fristgerecht, also ordentlich.
Das Urteil: Schon die fristlose Kündigung ist wirksam. Nach Ansicht der Richter hatte die Kollegin mit dem heimlichen Besuch im Café bereits ihre arbeitsvertraglichen Pflichten so schwer verletzt, was schon ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist (§ 626 Abs. 1 BGB).
Selbst die Ausreden der Kollegin,
- das Ausstempeln glatt vergessen zu haben,
- der Besuch im Café nur kurz gewesen und Ihr
- die Sache peinlich gewesen sei,
ließen die Richter nicht gelten. Schon ein einmaliger Arbeitszeitbetrug könnte für eine solche Kündigung ausreichen.
Erschwerend hinzu kam aus Sicht der Richter aber noch, dass die Kollegin fortgesetzt gelogen hatte.
Das zerstört das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so schwer, dass diesem nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Hamm, erst jetzt bekannt gewordenes Urteil vom 27.01.2023, 13 Sa 1007/22).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Sprechen Sie in einem solchen Fall persönlich mit der Kollegin oder dem Kollegen. Dabei sollten Sie versuchen, sie oder ihn davon zu überzeugen, sich beim Arbeitgeber zu entschuldigen und zu versprechen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt. Das kann sie bzw. ihn vielleicht noch vor der fristlosen Kündigung retten, denn ein solches „Nach-Tat-Verhalten“ bewerten die Arbeitsrichter im Prozess oft positiv.
Stand (06.06.2023)