Als Personalrat in einer Behörde oder einem Amt tragen Sie eine wesentliche Verantwortung, um die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn zu vertreten. Um diese Rolle professionell und effektiv wahrzunehmen, sind fundierte Kenntnisse und ständige Weiterbildung unerlässlich. Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) garantiert Ihnen deshalb klare Rechte auf Fortbildung und Zugang zu Fachliteratur. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick, auf welche Literatur und Fortbildungen Sie als Personalrat ein Anrecht haben – ohne Wenn und Aber.
Recht auf Fortbildung und Schulung
Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG haben Personalratsmitglieder das Recht, an Fortbildungen und Schulungen teilzunehmen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Kosten für diese Fortbildungen trägt der Dienstherr vollständig. Dies umfasst sowohl die Schulungsgebühren als auch Reisekosten, Verpflegung und Übernachtungen, falls erforderlich. Es ist wichtig zu betonen, dass Fortbildungen als Arbeitszeit gelten, sodass Ihnen keine Nachteile durch die Teilnahme entstehen dürfen.
Was gilt als notwendige Fortbildung?
Eine Fortbildung gilt als notwendig, wenn sie Ihnen hilft, Ihre Aufgaben als Personalrat sachgerecht zu erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Schulungen in folgenden Bereichen:
- Arbeitsrecht und Tarifrecht: Grundlegende Kenntnisse und aktuelle Entwicklungen im Bereich des öffentlichen Dienstes sind unverzichtbar.
- Datenschutz und Mitbestimmung: Spezifische Fortbildungen, die sich mit dem Schutz von personenbezogenen Daten und den Mitbestimmungsrechten des Personalrats befassen.
- Konfliktmanagement und Kommunikation: Diese Schulungen sind hilfreich, um Auseinandersetzungen im Betrieb konstruktiv zu begleiten und zu vermitteln.
- Spezialthemen: Schulungen zu speziellen Aufgabenbereichen wie der Integration von Schwerbehinderten, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder Mobbing am Arbeitsplatz.
Das Gremium des Personalrats entscheidet gemeinsam, welche Fortbildungen für die Arbeit des Gremiums notwendig sind. Dabei haben Sie die Freiheit, sowohl interne als auch externe Schulungsanbieter zu wählen, solange diese qualitativ hochwertige Inhalte bieten.
Der Dienstherr und die Fortbildungsentscheidung
Während der Dienstherr die Kosten übernehmen muss, hat er grundsätzlich kein Mitspracherecht bei der inhaltlichen Auswahl der Schulungen, sofern die Notwendigkeit zur Aufgabenwahrnehmung gegeben ist. Der Dienstherr darf Fortbildungen nicht ablehnen, solange sie in einem klaren Zusammenhang mit der Personalratsarbeit stehen. Sollte der Dienstherr dennoch zögern, eine Fortbildung zu genehmigen, können Sie auf die gesetzlich verankerten Regelungen im BPersVG verweisen.
Recht auf Fachliteratur
Neben Fortbildungen haben Sie als Personalrat das Recht auf Fachliteratur, die für Ihre Arbeit notwendig ist. Gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG muss der Dienstherr dem Personalrat die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dazu zählt auch der Zugang zu aktueller und relevanter Fachliteratur. Hier einige Beispiele, welche Literatur Ihnen zusteht:
- Gesetzeskommentare: Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Personalratsarbeit, wie das BPersVG oder das Arbeitsrecht, zu verstehen und anzuwenden.
- Fachbücher zu Arbeitsrecht, Tarifrecht und Datenschutz: Für eine fundierte Beratung und Unterstützung der Beschäftigten.
- Ratgeber zur Personalratsarbeit: Handbücher, die sich mit der praktischen Umsetzung der Personalratsarbeit, Kommunikation und Mitbestimmung befassen.
- Themenspezifische Literatur: Bücher und Broschüren zu speziellen Bereichen wie Schwerbehindertenrecht, Arbeitssicherheit oder Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Der Dienstherr ist verpflichtet, diese Literatur bereitzustellen und zu finanzieren, solange sie für die Personalratsarbeit relevant ist. Auch hier gilt: Der Dienstherr darf keine Einschränkungen oder Bedingungen stellen, wenn es um die Beschaffung von notwendiger Literatur geht.
Finanzierung und Zeitaufwand
Der Dienstherr muss sowohl die Kosten für Fortbildungen als auch für Fachliteratur vollständig übernehmen. Dabei sind nicht nur die direkten Schulungsgebühren gedeckt, sondern auch sämtliche Nebenkosten wie Reisekosten, Übernachtungen und Verpflegung. Diese Rechte sind fest im BPersVG verankert, und es besteht kein Spielraum für den Dienstherrn, diese Finanzierung zu verweigern oder einzuschränken.
Fortbildungen und der Erwerb von Fachliteratur sind Teil Ihrer Arbeit als Personalrat. Deshalb gelten Fortbildungszeiten als Arbeitszeit, und der Dienstherr darf Ihnen durch die Teilnahme keine Nachteile entstehen lassen. Eine aktive Fort- und Weiterbildung ist entscheidend, um die Interessen der Beschäftigten effektiv vertreten zu können.