Frage: Wir haben in unseren Betrieb folgenden Fall: Ein Kollege erlitt vor einigen Monaten einen Schlaganfall und war längere Zeit im Krankenhaus. Nun plant die Unternehmensleitung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, da die Position in der Zwischenzeit anderweitig besetzt wurde. Der betroffene Mitarbeiter ist der Auffassung, dass er durch die gesundheitlichen Folgen des Schlaganfalls offensichtlich schwerbehindert sei und besonderen Kündigungsschutz genieße.
Wir sind unsicher, ob das Integrationsamt eingeschaltet werden muss und wie wir den Kollegen hierbei unterstützen können.
Antwort: Ob der Kollege nach einem gesundheitlichen Vorfall wie einem Schlaganfall dem besonderen Kündigungsschutz unterliegt als Schwerbehinderter unterliegt und deshalb das Integrationsamt zu beteiligen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Denn die Zustimmung des Integrationsamtes ist grundsätzlich nur zwingend erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer:
- als schwerbehindert anerkannt ist (Grad der Behinderung – GdB – von mindestens 50),
- offensichtlich schwerbehindert ist (z.B. Rollstuhlfahrer, Blinde),
- mit einem GdB von mindestens 30 gleichgestellt wurde.
Das Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 2. Juni 2022, Az. 8 AZR 191/21) hat jedoch klargestellt, dass eine vorübergehende Beeinträchtigung – wie etwa eine halbseitige Lähmung nach einem Schlaganfall – nicht automatisch als offensichtliche Schwerbehinderung gewertet wird. Falls keine offizielle Anerkennung oder Gleichstellung vorliegt, ist eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes möglich.
Checkliste: So prüfen Sie, ob das Integrationsamt der Kündigung zustimmen muss
Prüfungspunkt | geprüft |
Prüfung des Schwerbehindertenstatus: | |
Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB 50+) vor? | |
Wurde eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (GdB 30-49) beantragt und bewilligt? | |
Hat der Kollege einen Antrag auf Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt? | |
Oder | |
Bewertung der Offensichtlichkeit: | |
Besteht eine sichtbare, dauerhafte Einschränkung (z. B. Verlust von Gliedmaßen, irreversible Lähmungen)? | |
Ist die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend, etwa durch eine Rehabilitation behebbar? |
Wenn Sie die jeweiligen Prüfungspunkte bestätigen können liegt eine Schwerbehinderung vor.
Stand (02.04.2025)