Mit Schwangerschaften ist das so seine Sache: Manche Kolleginnen erfahren davon erst, wenn sie den positiven Schwangerschaftstest in den Händen halten. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat jetzt entschieden, was passiert, wenn einer Kollegin schon gekündigt wurde, bevor sie wusste, dass sie schwanger ist. Ein Urteil, dass Sie als Betriebsrat unbedingt kennen müssen.
Freistellung: Wer die Beweislast trägt
Der Fall: Einer Kollegin aus Sachsen hatte der Arbeitgeber am 14.05.2022 zum 30.06.2022 gekündigt. Nach einem positiven Schwangerschaftstest Ende Mai wollte die Frau auf „Nummer sicher“ gehen und vereinbarte für den 17.06.2022 den frühestmöglichen Termin beim Frauenarzt. Der bestätigte das Testergebnis. Aus Vorsicht hatte die Kollegin aber schon vier Tage vor dem Arzttermin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht und am 21.06.2022 das ärztliche Attest nachgereicht. Deshalb beantragte die Kollegin die nachträgliche Zulassung der Klage. Die Arbeitgeberin sah das anders: Die Frau hätte die Klage gleich nach dem positiven Schwangerschaftstest einreichen müssen – und nicht erst rund drei Wochen später.
Das Urteil: Fehlanzeige. Das Bundesarbeitsgericht ließ die verspätete Klage zu und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung. Zwar galt auch für die Kollegin die gesetzliche 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung. Die hätte sie sogar nach dem positiven Schwangerschaftstest noch einhalten können. Die Richter meinten jedoch: Absolute Kenntnis von ihrer Schwangerschaft habe die Kollegin erst nach dem Termin beim Frauenarzt gehabt, weshalb ihre Klage trotz der Verspätung wegen der Versäumnis der dreiwöchigen Klagefrist noch zulässig sei (BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 156/24).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Das heißt, dass Ihre Kolleginnen sich im Falle einer Kündigung nicht auf den Schwangerschaftstest verlassen müssen, sondern erst noch – allerdings so schnell wie möglich – die ärztliche Bestätigung einholen können.
Stand (22.04.2025)