Betriebsratswahlen kosten nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Zwar ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Kosten, die zur Durchführung der Wahl erforderlich sind, zu übernehmen. Das heißt aber nicht, dass Sie als Betriebsrat oder der Wahlvorstand nicht doch besser auf jeden Euro achten sollten.
Kosten für Betriebsratswahl 2026 gehen in die Zehntausende
Je nach Betriebsgröße kann die in diesem Frühjahr anstehende Betriebsratswahl für Ihren Arbeitgeber Kosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro mit sich bringen. Wegen der aktuellen Wirtschaftskrise wird in vielen Betrieben die Geschäftsleitung jetzt genauer hinschauen, wofür sie aufkommen muss.
Dafür muss der Arbeitgeber zahlen
Die Kosten der Wahl trägt Ihr Arbeitgeber (§ 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG). Dies erfasst aber nur die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Kosten. Zu den erstattungsfähigen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl gehört vor allem der Sachaufwand des Wahlvorstands:
– Digitale Informations- und Kommunikationstechnik,
– Beschaffung der Stimmzettel,
– Portokosten im Falle der Briefwahl,
– Vordrucke und Wahlurnen sowie
– erforderliche Reisekosten des Wahlvorstands.
Ihr Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand zudem für seine Sitzungen und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung stellen sowie Büropersonal überlassen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Selbstverständlich kann der Wahlvorstand auch die Bereitstellung eines Raums für die Abhaltung der Wahl sowie eine erforderliche Abhaltung einer Betriebsversammlung verlangen.
In diesen Betrieben lassen sich die Kosten reduzieren
Bildet Ihr Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist, tragen beide Unternehmen die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass der Wahlvorstand von jedem dieser Unternehmen die Erstattung der vollen Kosten verlangen kann, insgesamt jedoch selbstverständlich nur ein Mal. Die Unternehmen können dann aber im Innenausgleich Regress nehmen.
Reisekosten & Co.: Was Ihr Arbeitgeber übernehmen muss
Ihr Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die persönlichen Kosten des Wahlvorstands zu tragen. Hier entsteht eine Kostenerstattungspflicht jedoch nur, wenn diese Kosten erforderlich sind. Dazu zählen vor allem Reisekosten zu notwendigen Schulungen. Der Wahlvorstand muss und soll sich bilden. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wahlvorstand die Kosten für
– einschlägige Literatur,
– Gesetzestexte,
– Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und zur Wahlordnung (WO) sowie
– die Kosten für notwendige Schulungen und Fortbildungen zum Thema Betriebsratswahl (inkl. der Reisekosten und Verpflegung) zu erstatten.
Wahlwerbungskosten tragen Kandidaten selbst
Zu den vom Arbeitgeber zu erstattenden Kosten zählen nicht die Kosten für Wahlpropaganda. Die Wahlwerbungskosten tragen die Kandidaten bzw. die dahinterstehende Gewerkschaft selber. Für
– Werbeflyer,
– Plakate oder
– kleine Werbepräsente
muss der Arbeitgeber daher nicht einstehen.
Streit um die Betriebsratswahl 2026: Das zahlt der Arbeitgeber auch
Sollte es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand über die Grundsätze der Betriebsratswahl kommen, steigen die Kosten für Ihren Arbeitgeber. Der Wahlvorstand kann vom Arbeitgeber die Kostenübernahme für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl verlangen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG). Hierzu gehören auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens. Ihr Arbeitgeber hat also sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, solange diese nicht aussichtslos erscheinen.
Neben den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten muss Ihr Arbeitgeber außerdem die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens tragen, das zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten im Laufe eines Wahlverfahrens eingeleitet und durchgeführt wurde (LAG Hamm vom 02.09.2005, Aktenzeichen: 13 TaBV 69/05).
Arbeitgeber muss Lohnfortzahlungen leisten
Die Mitglieder des Wahlvorstands üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Das heißt aber noch lange nicht, dass Ihr Arbeitgeber die Lohnzahlungen einstellen kann. Lediglich eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit als Wahlvorstand ist ausgeschlossen. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Wahl zählt damit auch der Ausfall der Arbeitszeiten (§ 20 Absatz 3 BetrVG). Wie Sie als Betriebsrat, darf also auch der Wahlvorstand die erforderlichen Wahlvorbereitungen während der Arbeitszeit vornehmen. Sein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung wird hiervon nicht berührt.
Wichtiger Hinweis: Sofern Mitglieder des Wahlvorstands aus betriebsbedingten Gründen Vorbereitungshandlungen
außerhalb ihrer Arbeitszeit durchführen müssen, entsteht ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Diese Kosten muss der Arbeitgeber nicht übernehmen Ihr Arbeitgeber muss alle Kosten tragen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich sind.
– Sachmittel, die nicht unbedingt für die Betriebsratswahl benötigt werden, muss Ihr Arbeitgeber demnach nicht bezahlen.
– Kosten für Rechtsstreitigkeiten muss der Arbeitgeber nur dann tragen, wenn der Rechtsstreit nicht allein aus Mutwilligkeit geführt wird, um dem Arbeitgeber zu schaden, oder von vornherein aussichtslos ist.
Wichtiger Hinweis: Auch der Wahlvorstand muss übrigens – genauso wie Sie als Betriebsrat – immer einen Beschluss über Anschaffungen, Schulungen und andere kostenauslösende Maßnahmen, fassen.
Muster: So beantragt der Wahlvorstand die Kostenübernahme
Firma …
Der Wahlvorstand
An die Geschäftsleitung der Firma … im Hause
Kostenübernahme Stimmzettel
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Wahlvorstand sind wir – wie bereits mitgeteilt – für die Durchführung der Betriebsratswahl 2026 verantwortlich. Im Rahmen der Vorbereitung der Wahl und insbesondere der Stimmabgabe am Wahltag müssen zur Durchführung der Wahl natürlich Stimmzettel zur Verfügung gestellt werden, um eine freie und geheime Wahl durchführen zu können.
Der Wahlausschuss hat daher in seiner Sitzung vom … um … Uhr beschlossen, die Druckereifirma … mit dem Druck der Wahlzettel zu beauftragen. Mit der Firma haben wir in derr Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht – vor allem was die Pünktlichkeit der Lieferung angeht. Das Angebot zum Druck der Wahlzettel beläuft sich auf 1.298,70 €. Es wird um eine Erklärung gebeten, dass die Geschäftsführung zur Übernahme dieser Kosten bereit ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzende(r) des Wahlvorstands
(Stand: 12.01.2026)

