Kontrolle von Kollegen: Wann darf der Arbeitgeber Kameras installieren?
Frage: Nachdem bei der Inventur für das Jahr 2021 einige Unregelmäßigkeiten und das Verschwinden von Waren und Arbeitsmitteln festgestellt worden sind, zeigt sich unsere Geschäftsführung von der harten Seite: Sie will nun Videokontrollen am Arbeitsplatz einführen und unsere Kolleginnen und Kollegen verstärkt überwachen. Hat dieses Unterfangen eine gewisse Aussicht auf Erfolg?
Antwort: So einfach wird Ihr Arbeitgeber die Videokontrollen am Arbeitsplatz nicht einführen können. Dafür gibt es zwei ganz entscheidende Gründe:
- Grund: Als Betriebsrat müssen Sie diese Art der Überwachung nicht zulassen. Sie können von Ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen und Ihre Zustimmung zu einer solchen Kontrolle nicht erteilen (§ 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG).
- Grund: Eine Videoüberwachung ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. Das ist in erster Linie der Fall, wenn
- betriebliche Straftaten die Videoüberwachung rechtfertigen oder sie aus Sicherheitsaspekten erforderlich ist,
- ein konkreter Verdacht einer Straftat gegen eine Kollegin oder einen Kollegen vorliegt oder
- die Videoüberwachung das letzte Mittel ist, um den Täter zu überführen.
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