Frage: In unserem Betrieb ist ein Kollege beschäftigt, dessen Arbeitsplatz im nächsten Jahr wegfällt. Der Grund ist der Verlust eines Auftrags, dessen Erledigung die Aufgabe des Arbeitnehmers war. Unser Arbeitgeber hat ihm eine andere Tätigkeit in unserem Unternehmen angeboten. Die hat er aber abgelehnt. Daraufhin hat er ihm gekündigt. Jetzt überlegt die Geschäftsführung angeblich, die Kündigung wieder zurücknehmen. Geht das?
Antwort: Zurücknehmen lässt sich eine Kündigung nach Zustellung nicht so einfach, weil es sich dabei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die nach Zugang bei Ihrem Kollegen nicht mehr widerrufen werden kann.
Es besteht aber die Möglichkeit in der Verhandlung vom dem Arbeitsgericht mitzuteilen, dass der Arbeitgeber an der Kündigung nicht weiter festhalten zu wollen. Es erfolgt dann in der Regel ein Vergleich, der die Weiterbeschäftigung Ihres Kollegen zur Folge hat.
Ein solcher Vergleich führt aber nicht zu einer Abfindungszahlung, weil der Kollege nicht für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigt werden muss.
Stand (23.09.2024)