Als Betriebsrat können Sie vieles mit Ihrem Arbeitgeber in Form einer Betriebsvereinbarung regeln. Dabei sollten Sie aber darauf achten, genau zu formulieren.
Der Fall: Die Kolleginnen und Kollegen eines Betriebsrats aus Bremen hatten mit ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung getroffen. Ein Arbeitnehmer heiratete nach der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei seinem Arbeitgeber, in dessen Firma eine Betriebsvereinbarung über eine unverfallbare Altersversorgung mit Witwenrente bestand. Darin war festgelegt, dass eine Witwenrente entfällt, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn „sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“. Beides traf auf die Witwe des Kollegen nicht zu. Trotzdem zahlte die Versicherung des Arbeitgebers nicht.
Das Urteil: Zu Unrecht. Wenn Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über eine Altersversorgung treffen, müssen alle Regelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, klar formuliert werden. Enthält die Betriebsvereinbarung ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht aber für den Fall, dass – wie hier – die Ehe nach dem Ausscheiden, aber vor Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, liegt kein Grund vor, die Zahlung einer Witwenrente zu verweigern (BAG, 02.12.2021, 3 AZR 212/21).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Bei besonders komplizierten Themen, zum Beispiel wie hier bei der betrieblichen Altersversorgung, ist es für Sie als Betriebsrat empfehlenswert einen Fachmann zur Formulierung einzuschalten. Die Kosten dafür muss Ihr Arbeitgeber übernehmen.
Stand (17.01.2022)