Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kann durch Fristversäumnis des Integrationsamts automatisch (fiktiv) erteilt werden. Und gleichgültig, ob das Amt absichtlich oder versehentlich nicht reagiert: Dagegen machen kann man wenig, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Das Integrationsamt ließ die Frist verstreichen
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (GdB 80) sollte außerordentlich gekündigt werden. Der Arbeitgeber stellte beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung. Das Integrationsamt entschied jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen – damit galt die Zustimmung zur Kündigung als fiktiv erteilt (§ 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen und beantragte einstweiligen Rechtsschutz (also eine vorläufige gerichtliche Entscheidung), um die Kündigung zunächst zu stoppen. Er argumentierte, dass diese fiktive Zustimmung rechtlich nicht korrekt sei.
Zustimmung des Integrationsamtes: Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss innerhalb der 2-Wochen- Frist den Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellen (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Die Kündigung kann dann auch später ausgesprochen werden, wenn sie unverzüglich nach der Zustimmung erfolgt.
Wichtig: Wird innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist keine Entscheidung durch das Integrationsamt getroffen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Nach dieser sogenannten Zustimmungsfiktion darf die Kündigung ausgesprochen werden (§ 174 Absatz 3 SGB IX).
Es gibt kein Rechtsschutzinteresse
Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag ab, und auch die nächste Instanz (Verwaltungsgerichtshof) bestätigte diese Entscheidung. Grund: Es fehle am Rechtsschutzinteresse, denn der Eilantrag bringt für den Arbeitnehmer keinen konkreten Nutzen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Urteil vom 12.03.2025, AZ: 10 B 236/25). Die Begründung des Gerichts: Wenn das Integrationsamt nicht rechtzeitig entscheidet, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Diese Fiktion ist ein vollwertiger Verwaltungsakt. Auch wenn man dagegen Widerspruch einlegt, bringt eine aufschiebende Wirkung keinen konkreten Nutzen. Denn:
– Die Kündigung selbst wird nicht durch die Zustimmung beeinflusst.
– Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgerichtzählt nicht, ob der Verwaltungsakt vorläufig gestoppt wurde, es zählt nur, ob es eine wirksame Zustimmung gibt.
– Arbeitsgerichte müssen sich nicht an die Entscheidungen von Verwaltungsgerichten halten.
(Stand: 29.07.2025)

