Dieser LinkedIn-Post sorgt gerade für eine heiße Debatte: Der Hambuger Unternehmer Kai Gunnar Hering hat sich öffentlich in dem Netzwerk beschwert, dass eine Kollegin, die im Home-Office beschäftigt ist, sich von 9 bis 13 Uhr zu einem Friseurtermin verabschiedet hat. Ist das erlaubt oder nicht? Hier sind die Antworten auf die drei wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Frage Nr. 1: Muss die Dienststellenleitung einem Friseurtermin zustimmen?
Antwort: Ohne Zustimmung der Dienststellenleitung geht nichts. Die Beschäftigungszeit im Home-Office ist genauso so zu betrachten, wie die Arbeitszeit in der Dienststelle. Das heißt: Ohne Zustimmung der Dienststellenleitung darf keine Kollegin und kein Kollege während seiner Arbeitszeit im Home-Office einen privaten Termin wahrnehmen.
Das gilt übrigens auch für einen Arzttermin, solange die Kollegin oder der Kollege durch eine Bescheinigung der Praxis nicht nachweisen kann, dass es keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit gibt.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Viele Arztpraxen bieten inzwischen explizit Termine außerhalb der üblichen Arbeitszeiten – also zum Beispiel am Abend – an. Das heißt aber nicht, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen sich auch einer solchen Arztpraxis anvertrauen müssen. Die Wahl des Arztes ist frei.
Der Grund liegt darin, dass private Termine nicht als Arbeitszeit gelten (§ 2 ArbZG). Außerdem kann Ihre Dienststellenleitung
- Inhalt,
- Ort und
- Dauer
der Arbeitsleitung mittels seines Weisungsrechts innerhalb der zulässigen gesetzlichen Grenzen bestimmen kann, soweit nicht anderweitig eine abweichende Regelung getroffen ist.
Wichtiger Hinweis: Zu Terminen, bei denen eine Kollegin oder ein Kollege eine öffentliche Aufgabe, wie zum Beispiel einem Zeugentermin bei Gericht nachkommt, muss die Dienststellenleitung eine Freistellung gewähren. Den Verdienstausfall übernimmt in solchen Fällen, falls Ihr Dienstherr nur unbezahlt freistellt, die Staatskasse ersetzen.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Denken Sie über die Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit nach. Bei Gleitzeit können Ihre Kolleginnen und Kollegen – ob im Home-Office oder in der Dienststelle eingesetzt – persönliche Termine wahrnehmen, solange die Kernarbeitszeit eingehalten wird. Bei der Vertrauensarbeitszeit ist das erlaubt, wenn die vereinbarten Arbeitsziele erreicht werden.
Frage Nr. 2: Was passiert, wenn eine Kollegin ohne Absprache zum Friseur geht?
Antwort: Das ist eine klare Verletzung der Dienstpflichten. Zur Kündigung führt das aber noch nicht sofort. Beim ersten Mal muss Ihre Dienststellenleitung auf jeden Fall zuerst eine Abmahnung aussprechen. Erst, wenn eine Kollegin oder ein Kollege häufiger das Home-Office für private Termine verlässt, kann eine Kündigung in Betracht kommen.
Frage Nr. 3: Ist ein Friseurbesuch ein Arbeitszeitbetrug?
Antwort: Ja, wenn die Kollegin oder der Kollege
- heimlich während seiner Arbeitszeit das Home-Office verlässt oder
- – noch schlimmer – sogar vortäuscht bei der Arbeit zu sein, obwohl er bzw. sie tatsächlich im Friseur-Stuhl sitzt.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Vereinbaren Sie als Personalrat mit Ihrer Dienststellenleitung in einer Dienstvereinbarung, das in solchen Fällen nach entsprechender Ab- und Anmeldung der Kollegin oder des Kollegen die für den Friseurbesuch ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet wird. Dann sind Ihre Kolleginnen und Kollegen sowohl dienst- als auch strafrechtlich aus dem Schneider.
Stand (17.02.25)