Die Gewerkschaft im Rücken zu haben: Für Sie als Personalrat kann das bei der nächsten Wahl ein Vorteil sein. Wird die Frauenbeauftragte in Ihrer Dienststelle gewählt, sollte sich die Gewerkschaft aber besser nicht einmischen. Ein Gericht im Saarland kannte da keinen Spaß.
Keine Einmischung erlaubt
Der Fall: 35,94 %. So viel Stimmen hatte beim Landes-Polizeipräsidium des Saarlandes die amtierende Frauenbeauftragte bei der Wahl erhalten. Das waren rund 8 % weniger als die Kollegin, die gewann. Doch die Amtsinhaberin wollte das Ergebnis nicht hinnehmen. Sie beschwerte sich, dass die wesentlichen Wahlgrundsätze nicht eingehalten wurden, weil die Gewerkschaft der Polizei sich eingemischt hatte und durch massiven Wahlkampf das Ansehen der amtierenden Beauftragten aktiv geschädigt und die Wahl beeinflusst habe. Die Amtsinhaberin klagte.
Das Urteil: Ist die Amtsinhaberin eine schlechte Verliererin? Mitnichten! Die Richter waren der gleichen Meinung, wie die amtierende Frauenbeauftragte: Die Persönlichkeitsbezogenheit der Wahlen verbiete es, eine bestimmte Kandidatin gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Gewerkschaft zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Ziele zu bewerben. Gleiches gelte für die andere Kandidatin, die ihre Wahlwerbung an ihrer Person und an den mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu orientieren habe. Nach Einschätzung des Gerichts hätten indes maßgebliche Teile des saarländischen Landesvorstandes der Gewerkschaft der Polizei die gewählte Kandidatin bei der Wahl in vielfältiger Weise massiv unterstützt. Es seien klare Wahlempfehlungen für die gewählte Kandidatin ausgesprochen worden. Die gewerkschaftliche Wahlwerbung habe kampagnenartigen Charakter gezeigt, da hierzu viele verschiedene gewerkschaftliche Informationskanäle und Werbemittel eingesetzt worden seien. Dabei sei die Wahlwerbung zugunsten der gewählten Kandidatin aus Sicht der geneigten Wählerinnen zugleich auch zur Durchsetzung eigener gewerkschaftspolitischer Zielsetzungen und Interessen erfolgt. Durch die Formulierung „unsere Kandidatin“ sei zudem nach außen der Eindruck erweckt worden, als sei die gewählte Kandidatin als Wahlkandidatin der Gewerkschaft aufgestellt, obwohl angesichts der Persönlichkeitsbezogenheit der Wahl der Frauenbeauftragten eine Wahl nach gewerkschaftlich orientierten Listen ausgeschlossen sei (VG Saarland, Urteil vom 03.06.2024, 2 K 554/21).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Im Gegensatz zur Wahl des Personalrates ist die Wahl der Frauenbeauftragten persönlichkeitsbezogen. Daher ist es einer Gewerkschaft untersagt, eine bestimmte Kandidatin zur Wahl vorzuschlagen. Darauf sollten Sie als Personalrat achten.
Stand (28.10.2024)